Aus der Begründung:
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Das Rekursgericht hält die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens vor allem deshalb als nicht genügend bescheinigt, weil der Kläger in seiner Parteinvernehmung erklärt habe, seine Gattin sei derzeit nicht krank. Eine Gefährdung im Sinne des § 381 EO. kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (SZ, XXIII 284), es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist. Wenn nun durch das ärztliche Zeugnis bescheinigt ist, daß eine Polyarthritis zu einer Badekur führte und die Patientin äußerst empfindlich gegen plötzliche Temperaturveränderungen ist, so ist damit in genügender Weise dargetan, daß von dem durch das Fehlen der Türe bedingten häufigen Wechsel der Temperatur eine gesundheitliche Gefahr zu befürchten ist, dies um so mehr, als auch bescheinigt ist, daß das Vorzimmer zum Wohnverband des Klägers gehört und sämtliche übrigen Räume einschließlich der Küche und des Klosettes nur von diesem Vorzimmer aus betreten werden können.Das Rekursgericht hält die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens vor allem deshalb als nicht genügend bescheinigt, weil der Kläger in seiner Parteinvernehmung erklärt habe, seine Gattin sei derzeit nicht krank. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO. kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (SZ, römisch 23 284), es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist. Wenn nun durch das ärztliche Zeugnis bescheinigt ist, daß eine Polyarthritis zu einer Badekur führte und die Patientin äußerst empfindlich gegen plötzliche Temperaturveränderungen ist, so ist damit in genügender Weise dargetan, daß von dem durch das Fehlen der Türe bedingten häufigen Wechsel der Temperatur eine gesundheitliche Gefahr zu befürchten ist, dies um so mehr, als auch bescheinigt ist, daß das Vorzimmer zum Wohnverband des Klägers gehört und sämtliche übrigen Räume einschließlich der Küche und des Klosettes nur von diesem Vorzimmer aus betreten werden können.
Auch der weiteren Auffassung des Rekursgerichtes kann nicht beigepflichtet werden, daß durch erhöhten Heizaufwand in den Wohnräumlichkeiten die Temperatursenkung im Vorzimmer ausgeglichen und deshalb von einem unwiederbringlichen Schaden im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden könnte. Zu einem erhöhten Heizaufwand ist der Mieter nicht verpflichtet, insbesondere nicht in dem Fall, daß der Vermieter entgegen seiner aus der Bestimmung des § 1096 ABGB. erfließenden Verpflichtung den Mieter in dem Gebrauch oder Genuß des Mietobjektes stört. Nicht auf die Vermeidbarkeit des durch die Vertragsverletzung des Vermieters drohenden Schadens durch eine geradezu unzumutbare Gegenmaßnahme seitens des Mieters kommt es an, sondern auf die Unwiederbringlichkeit des Schadens. Schließlich ist auch der Meinung des Rekursgerichtes nicht zu folgen, daß die einstweilige Verfügung auf jeden Fall nur befristet für die kalte Jahreszeit zu erlassen gewesen wäre. Auch in der übrigen Zeit des Jahres kann es zu erheblichen Temperaturschwankungen und zur Bildung von Zugluft kommen, die sich ebenfalls bei an Gelenksentzundung leidenden Personen schädlich auswirken kann.Auch der weiteren Auffassung des Rekursgerichtes kann nicht beigepflichtet werden, daß durch erhöhten Heizaufwand in den Wohnräumlichkeiten die Temperatursenkung im Vorzimmer ausgeglichen und deshalb von einem unwiederbringlichen Schaden im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden könnte. Zu einem erhöhten Heizaufwand ist der Mieter nicht verpflichtet, insbesondere nicht in dem Fall, daß der Vermieter entgegen seiner aus der Bestimmung des Paragraph 1096, ABGB. erfließenden Verpflichtung den Mieter in dem Gebrauch oder Genuß des Mietobjektes stört. Nicht auf die Vermeidbarkeit des durch die Vertragsverletzung des Vermieters drohenden Schadens durch eine geradezu unzumutbare Gegenmaßnahme seitens des Mieters kommt es an, sondern auf die Unwiederbringlichkeit des Schadens. Schließlich ist auch der Meinung des Rekursgerichtes nicht zu folgen, daß die einstweilige Verfügung auf jeden Fall nur befristet für die kalte Jahreszeit zu erlassen gewesen wäre. Auch in der übrigen Zeit des Jahres kann es zu erheblichen Temperaturschwankungen und zur Bildung von Zugluft kommen, die sich ebenfalls bei an Gelenksentzundung leidenden Personen schädlich auswirken kann.
Von diesen Erwägungen ausgehend muß daher die Bescheinigung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z. 2 EO. als in genügender Weise erbracht angesehen werden.Von diesen Erwägungen ausgehend muß daher die Bescheinigung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO. als in genügender Weise erbracht angesehen werden.
Der die einstweilige Verfügung bewilligende Beschluß des Erstgerichtes war demnach wieder herzustellen.
Zum Exekutionsantrag:
Zu Unrecht hat das Rekursgericht die beantragte Exekution (nach § 354 EO,) deshalb nicht bewilligt, weil es sich bei dem Auftrag zur Einhängung der Tür um eine vertretbare Handlung handle. Der Erstbeklagte hat bei seiner Parteienvernehmung angegeben, daß er die beiden Türflügel am Dachboden aufgehoben und den Dachboden abgesperrt habe. Durch die einstweilige Verfügung wird den verpflichteten Parteien aufgetragen, die beiden Türflügel wieder einzuhängen. Wenn die Verpflichteten diesem Auftrage nicht entsprechen, kann die ihnen aufgetragene Handlung nicht von einer dritten Person vorgenommen werden, weil die Verpflichteten im Besitz der Türflügel sind, ein Dritter die Türflügel daher nicht einhängen kann.Zu Unrecht hat das Rekursgericht die beantragte Exekution (nach Paragraph 354, EO,) deshalb nicht bewilligt, weil es sich bei dem Auftrag zur Einhängung der Tür um eine vertretbare Handlung handle. Der Erstbeklagte hat bei seiner Parteienvernehmung angegeben, daß er die beiden Türflügel am Dachboden aufgehoben und den Dachboden abgesperrt habe. Durch die einstweilige Verfügung wird den verpflichteten Parteien aufgetragen, die beiden Türflügel wieder einzuhängen. Wenn die Verpflichteten diesem Auftrage nicht entsprechen, kann die ihnen aufgetragene Handlung nicht von einer dritten Person vorgenommen werden, weil die Verpflichteten im Besitz der Türflügel sind, ein Dritter die Türflügel daher nicht einhängen kann.
Um die Türflügel den Verpflichteten abnehmen zu können, bedürfte es eines eigenen Exekutionstitels, der nicht vorliegt. Der Auftrag an die Verpflichteten kann daher nur von ihnen selbst ausgeführt werden und wird damit zur unvertretbaren Handlung, die nur gemäß § 354 EO. erzwungen werden kann. Die Exekution wurde vom Erstgericht daher mit Recht bewilligt. Allerdings war die Auferlegung einer Geldstrafe gesetzwidrig. Das Erstgericht hatte sich lediglich auf die Bewilligung der Exekution und die Androhung der Geldstrafe zu beschränken (§ 354 (2) EO.). Erst wenn eine weitere Zuwiderhandlung vorläge, könnte eine Beugestrafe verhängt werden. Es war daher wie im Spruche zu erkennen.Um die Türflügel den Verpflichteten abnehmen zu können, bedürfte es eines eigenen Exekutionstitels, der nicht vorliegt. Der Auftrag an die Verpflichteten kann daher nur von ihnen selbst ausgeführt werden und wird damit zur unvertretbaren Handlung, die nur gemäß Paragraph 354, EO. erzwungen werden kann. Die Exekution wurde vom Erstgericht daher mit Recht bewilligt. Allerdings war die Auferlegung einer Geldstrafe gesetzwidrig. Das Erstgericht hatte sich lediglich auf die Bewilligung der Exekution und die Androhung der Geldstrafe zu beschränken (Paragraph 354, (2) EO.). Erst wenn eine weitere Zuwiderhandlung vorläge, könnte eine Beugestrafe verhängt werden. Es war daher wie im Spruche zu erkennen.