Rechtssatz RS0004819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004819
Entscheidungsdatum
05.03.1986
Rechtssatz
Wenn die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung auf Grund eines Endurteiles erster Instanz beantragt, gegen das Berufung erhoben wurde, ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung auch nur anzubieten, liegt darin eine (gerade noch ausreichende) inhaltliche Berufung auf § 371 a EO, dessen ziffernmäßige Anführung im Exekutionsantrag in einem solchen Fall ebensowenig erforderlich ist, wie ein ausdrückliches Anbieten der vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit.Wenn die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung auf Grund eines Endurteiles erster Instanz beantragt, gegen das Berufung erhoben wurde, ohne die im Paragraph 370, EO geforderte Bescheinigung auch nur anzubieten, liegt darin eine (gerade noch ausreichende) inhaltliche Berufung auf Paragraph 371, a EO, dessen ziffernmäßige Anführung im Exekutionsantrag in einem solchen Fall ebensowenig erforderlich ist, wie ein ausdrückliches Anbieten der vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004819
Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00011_8600000_001