Der Revisionsrekurs ist nach dem gem. den §§ 402 Abs2 und 78 EO auch im Sicherungsexekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs2 ZPO zulässig, weil der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat,bei sinngemäßer Anwendung der §§ 54 ff JN S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs4 Z.2 ZPO).Der Revisionsrekurs ist nach dem gem. den Paragraphen 402, Abs2 und 78 EO auch im Sicherungsexekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Abs2 ZPO zulässig, weil der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat,bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 54, ff JN S 300.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Abs4 Ziffer 2, ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Schon darin, daß die betreibende Partei in ihrem am 31.5.1985 eingebrachten Antrag die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung auf Grund eines Endurteiles erster Instanz beantragte, gegen das Berufung erhoben wurde (so der Wortlaut des § 371 a EO), ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung auch nur anzubieten, lag eine (gerade noch ausreichende) inhaltliche Berufung auf § 371a EO, dessen ziffernmäßige Anführung im Exekutionsantrag in einem solchen Fall ebensowenig erforderlich ist, wie ein ausdrückliches Anbieten der vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit.Schon darin, daß die betreibende Partei in ihrem am 31.5.1985 eingebrachten Antrag die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung auf Grund eines Endurteiles erster Instanz beantragte, gegen das Berufung erhoben wurde (so der Wortlaut des Paragraph 371, a EO), ohne die im Paragraph 370, EO geforderte Bescheinigung auch nur anzubieten, lag eine (gerade noch ausreichende) inhaltliche Berufung auf Paragraph 371 a, EO, dessen ziffernmäßige Anführung im Exekutionsantrag in einem solchen Fall ebensowenig erforderlich ist, wie ein ausdrückliches Anbieten der vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit.
Daß die betreibende Partei den hier mit dem Auftrag, "ergänzend bekanntzugeben, ob damit Sicherungsexekution gem. § 371 a EO gegen Erlag einer gerichtlich zu bestimmenden Sicherheitsleistung begehrt wird", zurückgestellten Sicherungsexekutionsantrag "entsprochen" wieder vorlegte, stellte völlig klar, daß die betreibende Partei ihren Antrag nur auf § 371 a EO stützen wollte.Daß die betreibende Partei den hier mit dem Auftrag, "ergänzend bekanntzugeben, ob damit Sicherungsexekution gem. Paragraph 371, a EO gegen Erlag einer gerichtlich zu bestimmenden Sicherheitsleistung begehrt wird", zurückgestellten Sicherungsexekutionsantrag "entsprochen" wieder vorlegte, stellte völlig klar, daß die betreibende Partei ihren Antrag nur auf Paragraph 371, a EO stützen wollte.
Daß sie anläßlich der Wiedervorlage des Sicherungsexekutionsantrages ersuchte, von der Festsetzung bzw. Auferlegung einer Sicherheitsleistung mit Rücksicht darauf "abzusehen", daß dem Verpflichteten "praktisch kein Schade durch die Bewilligung dieser Exekution entstehen" könne, stellte keine Erklärung dar, eine vom Gericht nach freiem Ermessen dennoch bestimmte Sicherheit auf keinen Fall leisten zu wollen. (Eine solche Erklärung müßte zur Abweisung des Sicherungsexekutionsantrages führen, weil der betreibende Gläubiger seinen Antrag dann inhaltlich nicht mehr auf § 371a EO stützen würde, vgl. Heller-Berger-Stix III 2663). Die zitierte Erklärung der betreibenden Partei war vielmehr eine inhaltliche Berufung auf die von der Lehre (Heller-Berger-Stix III 2661; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 2 286) kritisierte Rechtsmeinung des OGH; daß ausnahmsweise keine Sicherheit zu bestimmen sei, wenn von einem durch die Exekutionsführung drohenden Schaden nicht gesprochen werden könne (JBl1934, 40; EvBl1973/166).Daß sie anläßlich der Wiedervorlage des Sicherungsexekutionsantrages ersuchte, von der Festsetzung bzw. Auferlegung einer Sicherheitsleistung mit Rücksicht darauf "abzusehen", daß dem Verpflichteten "praktisch kein Schade durch die Bewilligung dieser Exekution entstehen" könne, stellte keine Erklärung dar, eine vom Gericht nach freiem Ermessen dennoch bestimmte Sicherheit auf keinen Fall leisten zu wollen. (Eine solche Erklärung müßte zur Abweisung des Sicherungsexekutionsantrages führen, weil der betreibende Gläubiger seinen Antrag dann inhaltlich nicht mehr auf Paragraph 371 a, EO stützen würde, vergleiche Heller-Berger-Stix römisch drei 2663). Die zitierte Erklärung der betreibenden Partei war vielmehr eine inhaltliche Berufung auf die von der Lehre (Heller-Berger-Stix römisch drei 2661; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 2 286) kritisierte Rechtsmeinung des OGH; daß ausnahmsweise keine Sicherheit zu bestimmen sei, wenn von einem durch die Exekutionsführung drohenden Schaden nicht gesprochen werden könne (JBl1934, 40; EvBl1973/166).
Da der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Zivilprozeß- und Exekutionssachen die Exekution zur Sicherstellung nach § 371a EO nicht umfaßte (§ 14 Z.3 des mit 1.1.1986 aufgehobenen Rechtspflegergesetzes BGBl. Nr.180/1962; sie wird übrigens zufolge § 17 Abs2 Z.2 des am 1.1.1986 in Kraft getretenen Rechtspflegergesetzes BGBl. Nr.560/1985 weiterhin nicht umfaßt) - die Exekutionen zur Sicherstellung nach den §§ 370 und 371a EO sind wegen der notwendigen Beurteilung der Gefährdung bzw. der Bemessung der Sicherheit dem Richter vorbehalten - , war das Erstgericht bei der Erledigung des Antrages der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung nach § 371a EO nicht vorschriftsgemäß besetzt.Da der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Zivilprozeß- und Exekutionssachen die Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371 a, EO nicht umfaßte (Paragraph 14, Ziffer 3, des mit 1.1.1986 aufgehobenen Rechtspflegergesetzes Bundesgesetzblatt Nr.180 aus 1962,; sie wird übrigens zufolge Paragraph 17, Abs2 Ziffer 2, des am 1.1.1986 in Kraft getretenen Rechtspflegergesetzes Bundesgesetzblatt Nr.560 aus 1985, weiterhin nicht umfaßt) - die Exekutionen zur Sicherstellung nach den Paragraphen 370 und 371 a EO sind wegen der notwendigen Beurteilung der Gefährdung bzw. der Bemessung der Sicherheit dem Richter vorbehalten - , war das Erstgericht bei der Erledigung des Antrages der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371 a, EO nicht vorschriftsgemäß besetzt.
Dies stellt den im gem. den §§ 402 Abs2 und 78 EO auch im Sicherungsexekutionsverfahren anzuwendenden § 477 Abs1 Z.2 ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund dar (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 155 und 1578).Dies stellt den im gem. den Paragraphen 402, Abs2 und 78 EO auch im Sicherungsexekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 477, Abs1 Ziffer 2, ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund dar (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 155 und 1578).
Das Rekursgericht hätte diese im zulässigen Rekurs des Verpflichteten nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus Anlaß dieses Rekurses von Amts wegen wahrnehmen, den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufheben und die Sache an das Erstgericht zur Entscheidung durch den Richter zurückverweisen müssen, nicht aber über den Antrag auf Exekution zur Sicherstellung selbst entscheiden dürfen.
Der angefochtene Beschluß ist daher in diesem Sinn abzuändern. Da der Verpflichtete die Nichtigkeit des von ihm bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses in seinem Rekurs nicht geltend gemacht hat, hat er nach den §§ 402 Abs2 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen. Ob der Verpflichtete der betreibenden Partei die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen hat, hängt von der endgültigen Erledigung des Sicherungsexekutionsantrages ab (§§ 402 Abs2 und 78 EO sowie § 52 Abs1 ZPO).Der angefochtene Beschluß ist daher in diesem Sinn abzuändern. Da der Verpflichtete die Nichtigkeit des von ihm bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses in seinem Rekurs nicht geltend gemacht hat, hat er nach den Paragraphen 402, Abs2 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen. Ob der Verpflichtete der betreibenden Partei die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen hat, hängt von der endgültigen Erledigung des Sicherungsexekutionsantrages ab (Paragraphen 402, Abs2 und 78 EO sowie Paragraph 52, Abs1 ZPO).