Rechtssatz RS0004823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004823
Entscheidungsdatum
05.03.1986
Rechtssatz
Das Ersuchen der betreibenden Partei, von der Festsetzung bzw Auferlegung einer Sicherheitsleistung mit Rücksicht darauf "abzusehen", daß dem Verpflichteten "praktisch kein Schade durch die Bewilligung dieser Exekution entstehen" könne, stellte keine Erklärung dar, eine vom Gericht nach freiem Ermessen dennoch bestimmte Sicherheit auf keinen Fall leisten zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004823
Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00011_8600000_002