Rechtssatz RS0004824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004824
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Das Gericht muß bei der Festsetzung der Sicherheit erwägen, welcher Schaden dem Verpflichteten erwachsen kann. Es kommt daher ua auf die dem Verpflichteten allenfalls zu ersetzenden Kosten und auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, nicht aber auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreibenden Gläubigers oder die durch bloße Rufschädigung entstehenden Schäden an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004824
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00086_8300000_001