Aus der Begründung:
Der Rechtsmittelwerberin ist zuzubilligen, daß die Exekution zur Sicherstellung nach dem Wortlaut des § 371 a EO - wie übrigens auch nach dem reinen Wortlaut der §§ 370 zweiter Fall und 371 Z 1 erster Fall EO - nur auf Grund von Endurteilen bewilligt werden darf. Nach Lehre (Pollak, System[2] 1057; Heller - Berger - Stix 2638) und Rechtsprechung (Rsp. 1936/71; EvBl. 1965/347) ist dieser Begriff jedoch nicht buchstäblich nur iS des § 390 ZPO zu verstehen, sondern umfaßt ua. auch Teilurteile nach § 391 Abs. 1 bis 3 ZPO. Teilurteile erledigen einen Teil des Rechtsstreites zur Gänze und erfüllen in diesem Bereich völlig die Aufgaben eines Endurteils. Deshalb ist jedes Teilurteil nach § 392 Abs. 1 ZPO in betreff der Rechtsmittel und der Exekution als selbständiges (End-)Urteil zu betrachten. Das Teilurteil stellt daher entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin einen tauglichen Titel für die Exekution zur Sicherstellung dar.Der Rechtsmittelwerberin ist zuzubilligen, daß die Exekution zur Sicherstellung nach dem Wortlaut des Paragraph 371, a EO - wie übrigens auch nach dem reinen Wortlaut der Paragraphen 370, zweiter Fall und 371 Ziffer eins, erster Fall EO - nur auf Grund von Endurteilen bewilligt werden darf. Nach Lehre (Pollak, System[2] 1057; Heller - Berger - Stix 2638) und Rechtsprechung (Rsp. 1936/71; EvBl. 1965/347) ist dieser Begriff jedoch nicht buchstäblich nur iS des Paragraph 390, ZPO zu verstehen, sondern umfaßt ua. auch Teilurteile nach Paragraph 391, Absatz eins bis 3 ZPO. Teilurteile erledigen einen Teil des Rechtsstreites zur Gänze und erfüllen in diesem Bereich völlig die Aufgaben eines Endurteils. Deshalb ist jedes Teilurteil nach Paragraph 392, Absatz eins, ZPO in betreff der Rechtsmittel und der Exekution als selbständiges (End-)Urteil zu betrachten. Das Teilurteil stellt daher entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin einen tauglichen Titel für die Exekution zur Sicherstellung dar.
Nach § 374 Abs. 2 EO können gleichzeitig auch mehrere der im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Exekutionshandlungen bewilligt werden. Daß die gleichzeitige Bewilligung der Pfändung der Fahrnisse und des Speditions- und Transportgewerbes zur Beschaffung einer hinreichenden Sicherung für die einschließlich der Zinsen rund 104 000 DM oder rund 740 000 S betragende Forderung nicht notwendig erschiene, kann derzeit nicht gesagt werden, weil der Wert der Exekutionsobjekte auch nicht annähernd feststeht. Das Rekursgericht hat daher mit Recht auch die Fahrnispfändung bewilligt. Nur wenn die verpflichtete Partei zu bescheinigen vermöge, daß zur Sicherung der Geldforderung Exekutionshandlungen in weiterem Umfang bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren notwendig ist, könnte sie nach § 377 Abs. 1 und 3 EO eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekutionshandlungen beantragen.Nach Paragraph 374, Absatz 2, EO können gleichzeitig auch mehrere der im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Exekutionshandlungen bewilligt werden. Daß die gleichzeitige Bewilligung der Pfändung der Fahrnisse und des Speditions- und Transportgewerbes zur Beschaffung einer hinreichenden Sicherung für die einschließlich der Zinsen rund 104 000 DM oder rund 740 000 S betragende Forderung nicht notwendig erschiene, kann derzeit nicht gesagt werden, weil der Wert der Exekutionsobjekte auch nicht annähernd feststeht. Das Rekursgericht hat daher mit Recht auch die Fahrnispfändung bewilligt. Nur wenn die verpflichtete Partei zu bescheinigen vermöge, daß zur Sicherung der Geldforderung Exekutionshandlungen in weiterem Umfang bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren notwendig ist, könnte sie nach Paragraph 377, Absatz eins und 3 EO eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekutionshandlungen beantragen.
Die vom betreibenden Gläubiger für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden zu leistende Sicherheit ist vom Gericht gemäß § 371 a EO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei im Instanzenzug überprüft werden kann, ob das Gericht von diesem Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die gegenteilige Meinung Holzhammers, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht[2] 286, daß diese Ermessensentscheidung "nicht überprüfbar" sei, erscheint daher nicht richtig (vgl. Fasching III 284 f. zum vergleichbaren Begriff "nach freier Überzeugung" im § 273 ZPO).Die vom betreibenden Gläubiger für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden zu leistende Sicherheit ist vom Gericht gemäß Paragraph 371, a EO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei im Instanzenzug überprüft werden kann, ob das Gericht von diesem Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die gegenteilige Meinung Holzhammers, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht[2] 286, daß diese Ermessensentscheidung "nicht überprüfbar" sei, erscheint daher nicht richtig vergleiche Fasching römisch drei 284 f. zum vergleichbaren Begriff "nach freier Überzeugung" im Paragraph 273, ZPO).
Nach § 376 Abs. 2 EO hat der betreibende Gläubiger in den im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Der Deckung dieses Anspruchs dient die Sicherheit. Das Gericht muß bei deren Festsetzung daher auf diese Umstände Bedacht nehmen und auch erwägen, welcher Schaden dem Verpflichteten erwachsen kann. Es kommt daher ua. auf die dem Verpflichteten allenfalls zu ersetzenden Kosten und auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, nicht aber auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreibenden Gläubigers oder die durch bloße Rufschädigung entstehenden Schäden an (Heller - Berger - Stix 2662; EvBl. 1970/13; RZ 1935, 243; SZ 19/161).Nach Paragraph 376, Absatz 2, EO hat der betreibende Gläubiger in den im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle unter Ziffer eins, 3 und 4 bezeichneten Fällen alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Der Deckung dieses Anspruchs dient die Sicherheit. Das Gericht muß bei deren Festsetzung daher auf diese Umstände Bedacht nehmen und auch erwägen, welcher Schaden dem Verpflichteten erwachsen kann. Es kommt daher ua. auf die dem Verpflichteten allenfalls zu ersetzenden Kosten und auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, nicht aber auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreibenden Gläubigers oder die durch bloße Rufschädigung entstehenden Schäden an (Heller - Berger - Stix 2662; EvBl. 1970/13; RZ 1935, 243; SZ 19/161).
Daß die vom Gericht zweiter Instanz festgesetzte Sicherheit von 200 000 S diesen maßgeblichen Bemessungskomponenten nicht entsprechen würde, kann nicht gesagt werden, zumal es entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin auf den "Gesamtstreitwert" des Rechtsstreites in dieser Beziehung nicht ankommt. Das Gericht zweiter Instanz hat demnach von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.