Rechtssatz RS0004834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004834
Geschäftszahl
1Ob871/33; 3Ob127/15w
Entscheidungsdatum
15.07.2015
Rechtssatz
Die Sicherungsexekution nach § 371 a EO kann dann nicht bewilligt werden, wenn das erstrichterliche Urteil vom Berufungsgerichte aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist.Die Sicherungsexekution nach Paragraph 371, a EO kann dann nicht bewilligt werden, wenn das erstrichterliche Urteil vom Berufungsgerichte aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0004834
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19330926_OGH0002_0010OB00871_3300000_001