Rechtssatz RS0004880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004880
Entscheidungsdatum
20.02.1992
Rechtssatz
Das Gericht ist bei der Auswahl des Sicherungsmittels nach § 382 EO nicht durch die Anträge der Parteien beschränkt. Es können jedoch nicht Sicherungsmittel angeordnet werden, die die gefährdete Partei offenbar selbst nicht haben will.Das Gericht ist bei der Auswahl des Sicherungsmittels nach Paragraph 382, EO nicht durch die Anträge der Parteien beschränkt. Es können jedoch nicht Sicherungsmittel angeordnet werden, die die gefährdete Partei offenbar selbst nicht haben will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004880
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00509_9200000_001