Rechtssatz RS0004904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004904
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Rechtssatz
Die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel ist nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes. Das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses muss inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. Wenn die gefährdete Partei den durch die einstweilige Verfügung gesicherten Anspruch nicht weiterverfolgt, fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse im Provisorialverfahren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 82/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 6 Ob 82/74
- 10 Ob 120/97p
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 120/97p
nur: Die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel ist nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes. Das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses muss inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. (T1)
- 1 Ob 294/98m
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 294/98m
Auch; Beisatz: Die gefährdete Partei hat gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im allgemeinen keinen im Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch, weil sich der Klageanspruch regelmäßig (nur) gegen den Beklagten und nicht gegen einen Dritten richtet. (T2)
- 4 Ob 21/07b
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 21/07b
Beisatz: Hier: Eintritt ewigen Ruhens im Hauptverfahren. (T3)
- 5 Ob 41/13k
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 41/13k
Vgl; Beistaz: Hier: Fehlen der erforderlichen Identität des Rechtsschutzziels im Hauptverfahren und im Verfahren über die einstweilige Verfügung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004904
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0060OB00082_7400000_001