Rechtssatz RS0004921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004921
Geschäftszahl
1Ob316/61; 1Ob66/11d
Entscheidungsdatum
21.07.2011
Rechtssatz
Zur Sicherung des Anspruches auf Herabsetzung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsleistung ist eine einstweilige Verfügung in der Form zugelassen, daß der Ehegattin verboten wird, vom Exekutionstitel zur Hereinbringung eines den ermäßigten Unterhalt übersteigenden Betrages Gebrauch zu machen (ZBl 1932,347). Dies muß sinngemäß auch dann gelten, wenn das gänzliche Erlöschen des Unterhaltsanspruches wegen geänderter Verhältnisse behauptet wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 316/61
Entscheidungstext OGH 02.08.1961 1 Ob 316/61
- 1 Ob 66/11d
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 66/11d
Abweichend; Beisatz: Hier wurden bereits Exekutionsbewilligungen erwirkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004921
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19610802_OGH0002_0010OB00316_6100000_002