Rechtssatz RS0004922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004922
Entscheidungsdatum
13.05.1985
Rechtssatz
Zur Sicherung des durch die Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft erworbenen Befriedigungsrechtes kann eine einstweilige Verfügung gem §§ 381 ff EO erlassen werden, denn der Anspruch des Gläubigers auf Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand ist keine Geldforderung (Verbot der Veräußerung und Wegschaffung von Liegenschaftszubehör sowie der Schlägerung von Obstbäumen).Zur Sicherung des durch die Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft erworbenen Befriedigungsrechtes kann eine einstweilige Verfügung gem Paragraphen 381, ff EO erlassen werden, denn der Anspruch des Gläubigers auf Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand ist keine Geldforderung (Verbot der Veräußerung und Wegschaffung von Liegenschaftszubehör sowie der Schlägerung von Obstbäumen).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 194/59
Entscheidungstext OGH 22.04.1959 2 Ob 194/59
SZ 32/52
- 8 Ob 560/85
Entscheidungstext OGH 13.05.1985 8 Ob 560/85
Vgl aber; Beisatz: Anders bei Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. (T1) = SZ 58/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004922
Dokumentnummer
JJR_19590422_OGH0002_0020OB00194_5900000_001