Begründung:
Die gefährdete Partei stellte beim Bezirksgericht Linz unter Hinweis auf das beim Landesgericht Linz zu 1 Cg 138/84-18 ergangene Urteil vom 22. 3. 1984, mit welchem die Gegnerin der gefährdeten Partei verpflichtet wurde, der gefährdeten Partei den Betrag von S 990.641,25 samt Nebengebühren zu bezahlen, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Danach sollte der Gegnerin der gefährdeten Partei zur Sicherung der mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 28. 12. 1984 bewilligten Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf der der Gegnerin der gefährdeten Partei gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG ***** und zur Unterlassung aller dem Sicherungszweck entgegenstehender Handlung untersagt werden, über die Ausfertigung des zu TZ 6254/84 des Bezirksgerichtes Gmunden hinsichtlich der EZ ***** KG ***** der Gegnerin der gefährdeten Partei eigentümlichen Liegenschaft erlassenen Rangordnungsbeschluß für die beabsichtigte Veräußerung zu verfügen. Weiters wurde beantragt, an Dr. Erich W***** den gerichtlichen Befehl zu richten, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung weder an die Gegnerin der gefährdeten Partei noch an Dritte auszufolgen, noch sonst etwas zu unternehmen, was in Ansehung dieser Beschlußausfertigung die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Die einstweilige Verfügung sollte für die Zeit rechtswirksam bleiben, bis das Urteil über den Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei rechtskräftig wäre, längstens bis 4. 1. 1986.
Die gefährdete Partei brachte vor, daß der von der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz 1 Cg 138/84-18 erhobenen Berufung nicht Folge gegeben worden sei, sie aber auch gegen das bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Linz Revision erhoben habe. Zur Sicherung ihrer Forderung von S 990.641,25 s.A. habe die gefährdete Partei die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf der der Gegnerin der gefährdeten Partei allein gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 28. 12. 1984 bewilligt erhalten. Das Bezirksgericht Gmunden als Grundbuchsgericht habe zu TZ 11/85 eine Bleistiftmarke gesetzt. Noch vor der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes habe das Bezirksgericht Gmunden am 28. 12. 1984 die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung rechtswirksam bis 3. 1. 1986 angemerkt und die einzige Ausfertigung dieses Rangordnungsbeschlusses dem Vertreter der Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. W***** zugestellt. Es bestehe nun die Gefahr, daß der Anspruch der gefährdeten Partei auf Sicherung ihrer Forderung mittels Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes vereitelt werde.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Es nahm den von der gefährdeten Partei vorgebrachten Sachverhalt auf Grund bezogener Urkunden als bescheinigt an.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den oben dargestellten Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Antragstellerin nach dem Wortlaut des Antrages ausdrücklich eine Exekution zur Sicherstellung der bewilligten Exekution durch Vormerkung des Pfandrechtes und auf Unterlassung aller Handlungen, wodurch der Sicherungszweck des von der gefährdeten Partei erwirkten und noch zu vollziehenden bücherlichen Vormerkung des Zwangspfandrechtes gefährdet oder vereitelt wird, begehrt. Hiebei handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsanspruch, der nicht mit einstweiliger Verfügung sicherbar sei. Da die gefährdete Partei demnach einen öffentlich-rechtlichen und nicht einen privatrechtlichen Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert haben möchte, sei ihr Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Ginge man - entgegen dem Text des Sicherungsantrages - davon aus, daß die einstweilige Verfügung die Sicherung der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. 3. 1984, 1 Cg 138/18, zugesprochene Geldforderung begehren wollte, stünde den beantragten Sicherungsmaßnahmen die Bestimmung des § 379 EO entgegen, da die darin enthaltene Aufzählung der Sicherungsmittel im Hinblick auf § 379 Abs. 3 EO erschöpfend sei und die von der gefährdeten Partei im konkreten Fall beantragten Sicherungsmittel in dieser Gesetzesstelle nicht vorgesehen wären.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den oben dargestellten Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Antragstellerin nach dem Wortlaut des Antrages ausdrücklich eine Exekution zur Sicherstellung der bewilligten Exekution durch Vormerkung des Pfandrechtes und auf Unterlassung aller Handlungen, wodurch der Sicherungszweck des von der gefährdeten Partei erwirkten und noch zu vollziehenden bücherlichen Vormerkung des Zwangspfandrechtes gefährdet oder vereitelt wird, begehrt. Hiebei handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsanspruch, der nicht mit einstweiliger Verfügung sicherbar sei. Da die gefährdete Partei demnach einen öffentlich-rechtlichen und nicht einen privatrechtlichen Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert haben möchte, sei ihr Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Ginge man - entgegen dem Text des Sicherungsantrages - davon aus, daß die einstweilige Verfügung die Sicherung der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. 3. 1984, 1 Cg 138/18, zugesprochene Geldforderung begehren wollte, stünde den beantragten Sicherungsmaßnahmen die Bestimmung des Paragraph 379, EO entgegen, da die darin enthaltene Aufzählung der Sicherungsmittel im Hinblick auf Paragraph 379, Absatz 3, EO erschöpfend sei und die von der gefährdeten Partei im konkreten Fall beantragten Sicherungsmittel in dieser Gesetzesstelle nicht vorgesehen wären.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, in welchem sie deren Abänderung durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses beantragt.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.