Rechtssatz RS0005059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005059
Entscheidungsdatum
13.05.1985
Rechtssatz
Wurde Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt, so ergibt sich daraus lediglich der Anspruch auf Einräumung der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Behandlung des Exekutionsbegehrens dahin, daß Maßnahmen der Gegenseite, die vor der Exekutionsbewilligung stattfanden, im Nachhinein wirkungslos gemacht werden müßten (zB daß der von der Gegenseite erwirkte Rangordnungsbeschluß gegenüber der gefährdeten Partei seine Wirksamkeit verliert), ist aus dem Exekutionsbewilligungsbeschluß und den bezüglichen exekutionsrechtlichen Bestimmungen nicht ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005059
Dokumentnummer
JJR_19850513_OGH0002_0080OB00560_8500000_001