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Rechtssatz RS0005059×

Rechtssatz RS0005059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005059

Geschäftszahl

8Ob560/85

Entscheidungsdatum

13.05.1985

Rechtssatz

Wurde Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt, so ergibt sich daraus lediglich der Anspruch auf Einräumung der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Behandlung des Exekutionsbegehrens dahin, daß Maßnahmen der Gegenseite, die vor der Exekutionsbewilligung stattfanden, im Nachhinein wirkungslos gemacht werden müßten (zB daß der von der Gegenseite erwirkte Rangordnungsbeschluß gegenüber der gefährdeten Partei seine Wirksamkeit verliert), ist aus dem Exekutionsbewilligungsbeschluß und den bezüglichen exekutionsrechtlichen Bestimmungen nicht ableitbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 560/85
    Entscheidungstext OGH 13.05.1985 8 Ob 560/85
    SZ 58/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005059

Dokumentnummer

JJR_19850513_OGH0002_0080OB00560_8500000_001