Rechtssatz RS0004926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004926
Geschäftszahl
6Ob533/88 (6Ob534/88)
Entscheidungsdatum
03.03.1988
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn oder auch eine vorläufige Maßnahme mit der (hier: von den Eltern) die Aussetzung der gemäß § 26 Abs 2 JWG getroffenen Erziehungshilfemaßnahme bis zu ihrer gerichtlichen Genehmigung begehrt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen, und stünde mit den Grundvoraussetzungen in einem unlösbaren Widerspruch.Eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn oder auch eine vorläufige Maßnahme mit der (hier: von den Eltern) die Aussetzung der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, JWG getroffenen Erziehungshilfemaßnahme bis zu ihrer gerichtlichen Genehmigung begehrt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen, und stünde mit den Grundvoraussetzungen in einem unlösbaren Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004926
Dokumentnummer
JJR_19880303_OGH0002_0060OB00533_8800000_001