Rechtssatz RS0005009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005009
Geschäftszahl
1Ob192/73; 5Ob526/95; 3Ob209/14b
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Rechtssatz
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO kommt nur zur Sicherung von Ansprüchen auf die spätere Einräumung bücherlicher Rechte in Betracht, der Anspruch muß sich auf die Liegenschaft beziehen (SZ 24/232) und die Gesamtliegenschaft oder einen bestimmten Liegenschaftsanteil zum Gegenstand haben (JBl 1957,537, 2 Ob 26/73). Zur Sicherung eines allfälligen Anspruches nach der 6. DVEheG hinsichtlich einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der sich unter anderen auch die Ehewohnung befindet, kommt daher kein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO in Betracht, sondern nur ein Verfügungsverbot nach § 382 Z 5 EO.Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO kommt nur zur Sicherung von Ansprüchen auf die spätere Einräumung bücherlicher Rechte in Betracht, der Anspruch muß sich auf die Liegenschaft beziehen (SZ 24/232) und die Gesamtliegenschaft oder einen bestimmten Liegenschaftsanteil zum Gegenstand haben (JBl 1957,537, 2 Ob 26/73). Zur Sicherung eines allfälligen Anspruches nach der 6. DVEheG hinsichtlich einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der sich unter anderen auch die Ehewohnung befindet, kommt daher kein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO in Betracht, sondern nur ein Verfügungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 5, EO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 192/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 192/73
Veröff: MietSlg 25622
- 5 Ob 526/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 526/95
Vgl auch; Beisatz: Keine Sicherung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 951 Abs 1 ABGB durch ein Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO. (T1)
- 3 Ob 209/14b
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005009
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0010OB00192_7300000_001