Rechtssatz RS0005038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005038
Entscheidungsdatum
08.06.2011
Norm
EO §54 Abs1
EO idF EONov 1991 §290a Abs1
EO idF EONov 1991 §291a
EO idF EONov 1991 §292f
Rechtssatz
Die Bewilligung einer Lohnpfändungsexekution unter Bezugnahme auf die vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg kundgemachten Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge stellt gegenüber einer unbeschränkten Exekution durch Pfändung und Überweisung ein Minus dar. Enthält der Antrag auf Pfändung und Überweisung von Forderungen keine Bezugnahme auf die Tabelle und keinen Hinweis auf die sich nach § 290 a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen, so ist die Exekution daher nicht zu versagen, sondern unter Bezugnahme auf die Tabelle zu bewilligen, weil die beschränkte Pfändbarkeit nach § 290 a EO von Amts wegen zu beachten ist.Die Bewilligung einer Lohnpfändungsexekution unter Bezugnahme auf die vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg kundgemachten Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge stellt gegenüber einer unbeschränkten Exekution durch Pfändung und Überweisung ein Minus dar. Enthält der Antrag auf Pfändung und Überweisung von Forderungen keine Bezugnahme auf die Tabelle und keinen Hinweis auf die sich nach Paragraph 290, a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen, so ist die Exekution daher nicht zu versagen, sondern unter Bezugnahme auf die Tabelle zu bewilligen, weil die beschränkte Pfändbarkeit nach Paragraph 290, a EO von Amts wegen zu beachten ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 117/92
Entscheidungstext OGH 20.01.1993 3 Ob 117/92
Veröff: RPflSlgE 1993/84
- 3 Ob 191/10z
Entscheidungstext OGH 08.06.2011 3 Ob 191/10z
Vgl; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren ist die Bewilligung eines Minus zulässig. (T1); Veröff: SZ 2011/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0005038
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19930120_OGH0002_0030OB00117_9200000_001