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Rechtssatz RS0005087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005087

Geschäftszahl

7Ob146/57; 2Ob100/24f

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Rechtssatz

Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß Paragraph 232, Absatz 2, ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 146/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 146/57
  • 2 Ob 100/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 2 Ob 100/24f
    vgl; Beisatz: Hier: Hinsichtlich einer Klagsänderung (hier Erweiterung) tritt ungeachtet fehlender Zustimmung des Beklagten mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung Streitanhängigkeit ein und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung fort. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005087

Im RIS seit

03.04.1957

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19570403_OGH0002_0070OB00146_5700000_001