Rechtssatz RS0005157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005157
Geschäftszahl
6Ob248/58; 6Ob29/08w
Entscheidungsdatum
13.03.2008
Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (§ 381 EO). Bei einem Anfechtungsanspruch liegt sogar die Besorgnis von Gefährdungshandlungen des Anfechtungsgegners der Natur der Sache nach überaus nahe. Die Möglichkeit von Verfügungen des Anfechtungsgegners, welche eine Kompensation gemäß § 1443 ABGB verhindern könnten, reicht zur Bescheinigung einer objektiven Gefährdungslage aus.Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (Paragraph 381, EO). Bei einem Anfechtungsanspruch liegt sogar die Besorgnis von Gefährdungshandlungen des Anfechtungsgegners der Natur der Sache nach überaus nahe. Die Möglichkeit von Verfügungen des Anfechtungsgegners, welche eine Kompensation gemäß Paragraph 1443, ABGB verhindern könnten, reicht zur Bescheinigung einer objektiven Gefährdungslage aus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 248/58
Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 248/58
- 6 Ob 29/08w
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 29/08w
Vgl aber; Beisatz: Soweit hier schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des § 381 EO ausreichend angesehen wurde, ist das durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005157
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19581001_OGH0002_0060OB00248_5800000_001