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Rechtssatz RS0005157×

Rechtssatz RS0005157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005157

Geschäftszahl

6Ob248/58; 6Ob29/08w

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (Paragraph 381, EO). Bei einem Anfechtungsanspruch liegt sogar die Besorgnis von Gefährdungshandlungen des Anfechtungsgegners der Natur der Sache nach überaus nahe. Die Möglichkeit von Verfügungen des Anfechtungsgegners, welche eine Kompensation gemäß Paragraph 1443, ABGB verhindern könnten, reicht zur Bescheinigung einer objektiven Gefährdungslage aus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 248/58
    Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 248/58
  • 6 Ob 29/08w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 29/08w
    Vgl aber; Beisatz: Soweit hier schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des § 381 EO ausreichend angesehen wurde, ist das durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005157

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19581001_OGH0002_0060OB00248_5800000_001