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Entscheidung 6 Ob 29/08w×

Entscheidung 6 Ob 29/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob29/08w

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verlassenschaft nach KR Karl R*****, vormals *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe eines Sparbuchs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. November 2007, GZ 4 R 272/07t-33, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Oktober 2007, GZ 57 Cg 24/07a-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung betrifft die Frage, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO als ausreichend anzusehen ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0005103, RS0005118). Anerkannt ist auch, dass der bloße allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen, ersetzt (RIS-Justiz RS0005295). Ebenso ist anerkannt, dass die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte (RIS-Justiz RS0005369). Entscheidend ist vielmehr, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruchs erheblich erschwert würde. Dies ist dann der Fall, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379).

In der Auffassung des Rekursgerichts, die bloße Bestreitung des Anspruchs des Klägers durch den Beklagten im Prozess stelle noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO dar, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Die Entscheidungen 7 Ob 312/57, 6 Ob 248/58, 6 Ob 112/59 und 4 Ob 545/60, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, liegen schon längere Zeit zurück. Soweit darin schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO ausreichend angesehen wurde, sind diese Entscheidungen durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt.

Anmerkung

E87740 6Ob29.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00029.08W.0313.000

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080313_OGH0002_0060OB00029_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005103 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0005118 Rechtssatz 30.01.1963Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Hinweis auf die divergierende Judikatur).
RS0005157 Rechtssatz 01.10.1958Zivilrecht
Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (§ 381 EO). Bei einem Anfechtungsanspruch liegt sogar die Besorgnis vo …
RS0005203 Rechtssatz 03.07.1957Zivilrecht
Objektive Gefährdung eines Anspruches auf bücherliche Übereignung einer Liegenschaft durch möglicherweise bevorstehenden Tod der alten und kränklichen Antragsgegnerin (Erben können das Grundstück sofort verkaufen).
RS0005215 Rechtssatz 30.04.1959Zivilrecht
Ob das Begehren einer Pfandrechtsklage bloß auf Duldung der Befriedigung aus dem Pfand oder auf Zahlung des Betrages beziehungsweise eines Teilbetrages der Pfandforderung bei sonstiger Exekution auf das Pfand zu fassen ist, ist in Lehre und Judikatur umstri …
RS0005295 Rechtssatz 25.01.1968Zivilrecht
Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruches ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheine …
RS0005369 Rechtssatz 30.04.1953Zivilrecht
Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruches gefährdet werden könnte. Es besteht dabei kein Unterschied, ob diese Bestreitung in …
RS0005379 Rechtssatz 27.03.1968Zivilrecht
Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde. Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrsc …