Der dagegen erhobene, auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielende Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist begründet.
Für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 381 EO genügt objektive Gefährdung ohne besonderes Verhalten des Gegners (7 Ob 312/57, nicht veröffentlicht). Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (6 Ob 248/58, nicht veröffentlicht). Es genügt, wenn eine Verteilung oder erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung nur droht (GlUNF 7187, 6 Ob 263/60, nicht veröffentlicht). Im vorliegenden Fall ist nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens der Grundbesitz des Antragsgegners mit mehr als S 500.000 belastet. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Darlehensforderung der Sparkasse L*****. Der Antragsgegner hat zwar bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht am 26. 9. 1960 (S 28) angegeben, dass derzeit nicht die Absicht bestehe, die Wirtschaft zu verkaufen. Doch räumte er unter einem ein, er habe gehört, dass die Sparkasse L***** beabsichtige, ihn wegen der ausstehenden Forderung von ca S 600.000 einzuklagen. Wenn die Sparkasse wirklich klagen sollte, so werde er möglicherweise verkaufen müssen. Die Sparkasse habe zugesichert, dass er mit der Abdeckung des Kredites etwa 10 Jahre Zeit habe. Diese Zusicherung habe er auf Grund von Verhandlungen der Antragstellerin mit der Sparkasse erhalten. Angeblich sei auch jetzt wieder die Antragstellerin dahinter, dass ihm das Darlehen aufgekündigt oder es sogar eingeklagt werde. Zieht man in Betracht, dass somit nach den eigenen Angaben des Antragsgegners eine Einklagung der Darlehensschuld von ungefähr S 600.000 seitens der Gläubigerin möglicherweise bevorsteht und dass dies den Anlass zu einer - vom Antragsgegner schon jetzt als allenfalls notwendige Maßnahme erwogenen - Veräußerung der Liegenschaften abgeben könnte, so ist damit nach den Umständen des konkreten Falles eine objektive Gefährdungslage geschaffen, die die Erlassung des beantragten Belastungs- und Veräußerungsverbotes (§§ 381, 382 EO) rechtfertigt (ähnlich auch 7 Ob 312/57, nicht veröffentlicht). Es bedarf daher auch im Provisorialverfahren keiner näheren Klärung der Frage, ob etwa der Antragsgegner im August 1960 der Antragstellerin gegenüber auch erklärte, er werde die Liegenschaften verkaufen, "denn wenn er nichts davon habe brauche auch sie nichts davon haben", wie dies schon im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung behauptet und unter Beweis gestellt, jedoch nicht zum Gegenstand des Bescheinigungsverfahrens genommen wurde.Für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, EO genügt objektive Gefährdung ohne besonderes Verhalten des Gegners (7 Ob 312/57, nicht veröffentlicht). Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (6 Ob 248/58, nicht veröffentlicht). Es genügt, wenn eine Verteilung oder erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung nur droht (GlUNF 7187, 6 Ob 263/60, nicht veröffentlicht). Im vorliegenden Fall ist nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens der Grundbesitz des Antragsgegners mit mehr als S 500.000 belastet. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Darlehensforderung der Sparkasse L*****. Der Antragsgegner hat zwar bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht am 26. 9. 1960 (S 28) angegeben, dass derzeit nicht die Absicht bestehe, die Wirtschaft zu verkaufen. Doch räumte er unter einem ein, er habe gehört, dass die Sparkasse L***** beabsichtige, ihn wegen der ausstehenden Forderung von ca S 600.000 einzuklagen. Wenn die Sparkasse wirklich klagen sollte, so werde er möglicherweise verkaufen müssen. Die Sparkasse habe zugesichert, dass er mit der Abdeckung des Kredites etwa 10 Jahre Zeit habe. Diese Zusicherung habe er auf Grund von Verhandlungen der Antragstellerin mit der Sparkasse erhalten. Angeblich sei auch jetzt wieder die Antragstellerin dahinter, dass ihm das Darlehen aufgekündigt oder es sogar eingeklagt werde. Zieht man in Betracht, dass somit nach den eigenen Angaben des Antragsgegners eine Einklagung der Darlehensschuld von ungefähr S 600.000 seitens der Gläubigerin möglicherweise bevorsteht und dass dies den Anlass zu einer - vom Antragsgegner schon jetzt als allenfalls notwendige Maßnahme erwogenen - Veräußerung der Liegenschaften abgeben könnte, so ist damit nach den Umständen des konkreten Falles eine objektive Gefährdungslage geschaffen, die die Erlassung des beantragten Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Paragraphen 381, 382, EO) rechtfertigt (ähnlich auch 7 Ob 312/57, nicht veröffentlicht). Es bedarf daher auch im Provisorialverfahren keiner näheren Klärung der Frage, ob etwa der Antragsgegner im August 1960 der Antragstellerin gegenüber auch erklärte, er werde die Liegenschaften verkaufen, "denn wenn er nichts davon habe brauche auch sie nichts davon haben", wie dies schon im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung behauptet und unter Beweis gestellt, jedoch nicht zum Gegenstand des Bescheinigungsverfahrens genommen wurde.
Was noch die Gewährung der Rechtfertigungsfrist betrifft - die im Übrigen von der gefährdeten Partei eingehalten wurde -, so kann der Auffassung des Rekursgerichtes von einem Verstoß des Erstgerichtes gegen § 405 ZPO nicht gefolgt werden. Die Rechtfertigungsfrist des § 391 Abs 2 EO ist eine richterliche Frist, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung "angemessen" zu sein hat. Wenn im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung der von der Antragstellerin ins Auge gefasste Zeitraum für die Einbringung der Klage überhaupt schon abgelaufen war, wie hier, so konnte nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 391 Abs 2 der Richter jedenfalls eine ihm angemessen erscheinende Frist gewähren, ohne dabei die Bestimmung des § 405 ZPO zu verletzen.Was noch die Gewährung der Rechtfertigungsfrist betrifft - die im Übrigen von der gefährdeten Partei eingehalten wurde -, so kann der Auffassung des Rekursgerichtes von einem Verstoß des Erstgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO nicht gefolgt werden. Die Rechtfertigungsfrist des Paragraph 391, Absatz 2, EO ist eine richterliche Frist, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung "angemessen" zu sein hat. Wenn im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung der von der Antragstellerin ins Auge gefasste Zeitraum für die Einbringung der Klage überhaupt schon abgelaufen war, wie hier, so konnte nach Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 2, der Richter jedenfalls eine ihm angemessen erscheinende Frist gewähren, ohne dabei die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO zu verletzen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die vom Erstgericht bewilligte einstweilige Verfügung mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen, die sich, abgesehen von den vorgenommenen Verdeutlichungen, auf § 391 Abs 1 EO stützt. Ein Zuspruch von Rekurskosten wurde nicht begehrt und könnte mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 393 Abs 1 EO auch nicht stattfinden.Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die vom Erstgericht bewilligte einstweilige Verfügung mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen, die sich, abgesehen von den vorgenommenen Verdeutlichungen, auf Paragraph 391, Absatz eins, EO stützt. Ein Zuspruch von Rekurskosten wurde nicht begehrt und könnte mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 393, Absatz eins, EO auch nicht stattfinden.