Rechtssatz RS0005664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005664
Entscheidungsdatum
13.12.1960
Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung der von der Antragstellerin ins Auge gefaßte Zeitraum für die Einbringung der Klage schon abgelaufen, dann kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 405 ZPO eine angemessene Frist gewähren.Ist im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung der von der Antragstellerin ins Auge gefaßte Zeitraum für die Einbringung der Klage schon abgelaufen, dann kann das Gericht ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO eine angemessene Frist gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0005664
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19601213_OGH0002_0040OB00545_6000000_001