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Rechtssatz RS0005215×

Rechtssatz RS0005215

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005215

Geschäftszahl

6Ob112/59; 6Ob29/08w

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Rechtssatz

Ob das Begehren einer Pfandrechtsklage bloß auf Duldung der Befriedigung aus dem Pfand oder auf Zahlung des Betrages beziehungsweise eines Teilbetrages der Pfandforderung bei sonstiger Exekution auf das Pfand zu fassen ist, ist in Lehre und Judikatur umstritten vergleiche Klang 2. Auflage zu Paragraph 449, ABGB unter römisch eins,1 und zu Paragraph 466, ABGB unter römisch drei,4). Die Verpflichtung des Eigentümers einer von einem anderen als Pfand gegebenen Sache dem gutgläubigen Pfandnehmer gegenüber besteht jedenfalls darin, dass er das Pfand fahren lassen oder den Pfandnehmer schadlos halten muss (Paragraph 456, ABGB). Wählt der Pfandgläubiger nur ein Begehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution auf das Pfand, so handelt es sich nach der Natur des Anspruches doch nicht um eine gewöhnliche Geldforderung, sondern nur um eine andere Fassung eines Begehrens, das letztlich auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand, also auf einen sogenannten anderen Anspruch (Paragraph 381, EO) hinausläuft. Es genügt daher die Glaubhaftmachung einer objektiven Befriedigungsgefahr im Sinn des Paragraph 381, EO, um bei Bescheinigung des Anspruches eine einstweilige Verfügung erlassen zu können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 112/59
    Entscheidungstext OGH 30.04.1959 6 Ob 112/59
  • 6 Ob 29/08w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 29/08w
    Vgl aber; Beisatz: Soweit hier schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des § 381 EO ausreichend angesehen wurde, ist das durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005215

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19590430_OGH0002_0060OB00112_5900000_001