Rechtssatz RS0005202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005202
Entscheidungsdatum
28.08.1986
Rechtssatz
Schon allein der umstand, daß die gefährdete Partei gezwungen wäre, sich auch mit der Tochter des Gegners auseinanderzusetzen und allenfalls gegen diese ein weiteres gerichtliches Verfahren anzustrengen, bedeutet - auch ungeachtet möglicher Beweisschwierigkeiten - bereits eine erhebliche Erschwerung der Verfolgung des Anspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005202
Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0060OB00617_8600000_001