Begründung:
Mit der beim Erstgericht zu 15 Cg 450/85 eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei schuldig, in die Teilung der Grundparzelle 369/1 der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach in sich und in die neue Grundparzelle 369/8 im Ausmaß von 1160 m 2 gemäß der Planurkunde des Dipl.Ing. Ernst H***Mit der beim Erstgericht zu 15 Cg 450/85 eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei schuldig, in die Teilung der Grundparzelle 369/1 der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Jenbach in sich und in die neue Grundparzelle 369/8 im Ausmaß von 1160 m 2 gemäß der Planurkunde des Dipl.Ing. Ernst H***
GZl. 596/85 A, in die lastenfreie Abschreibung dieser Grundparzelle vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach, in die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für die Grundparzelle 369/8 und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hierauf für die Klägerin einzuwilligen. Die Klägerin behauptete, die erwähnte Grundfläche sei ihr von Maria K*** mit Schenkungsvertrag vom 16. August 1976 überlassen worden, doch sei die Geschenkgeberin noch vor Ausstellung einer Aufsandungserklärung verstorben. Die Beklagte sei als Alleinerbin nach Maria K*** nunmehr bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach und verweigere die Unterfertigung der zur Verbücherung notwendigen Urkunden.GZl. 596/85 A, in die lastenfreie Abschreibung dieser Grundparzelle vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Jenbach, in die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für die Grundparzelle 369/8 und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hierauf für die Klägerin einzuwilligen. Die Klägerin behauptete, die erwähnte Grundfläche sei ihr von Maria K*** mit Schenkungsvertrag vom 16. August 1976 überlassen worden, doch sei die Geschenkgeberin noch vor Ausstellung einer Aufsandungserklärung verstorben. Die Beklagte sei als Alleinerbin nach Maria K*** nunmehr bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Jenbach und verweigere die Unterfertigung der zur Verbücherung notwendigen Urkunden.
Mit der weiteren zu 15 Cg 51/86 eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei schuldig, in die Teilung der Grundparzelle 369/1 der EZ 498 II KG Jenbach in sich und die neue Grundparzelle 369/7 im Ausmaß von 580 m 2 gemäß der Planurkunde des Dipl.Ing. Ernst H*** GZl 596/85 A, in die lastenfreie Abschreibung dieser Grundparzelle vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach, in die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für die Grundparzelle 369/7 und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin einzuwilligen. Die Klägerin brachte vor, Maria K*** habe mit Vertrag vom 12. März 1976 ihr diese Grundfläche überlassen. Die Beklagte habe trotz der Verpflichtung, hierüber eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterfertigen, dies nicht getan. Zur Sicherung der in beiden Rechtsstreitigkeiten erhobenen Begehren beantragte die Klägerin die Erlassung einstweiliger Verfügungen durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des § 382 Z 6 EO. Zur Gefährdung brachte sie vor, daß die Beklagte und deren Tochter Evi T*** gegenüber dem Gatten der Klägerin erklärt hätten, daß Evi T*** bereits "außerbücherliche Eigentümerin" der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach sei. Durch eine grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes an Evi T***Mit der weiteren zu 15 Cg 51/86 eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei schuldig, in die Teilung der Grundparzelle 369/1 der EZ 498 römisch zwei KG Jenbach in sich und die neue Grundparzelle 369/7 im Ausmaß von 580 m 2 gemäß der Planurkunde des Dipl.Ing. Ernst H*** GZl 596/85 A, in die lastenfreie Abschreibung dieser Grundparzelle vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Jenbach, in die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für die Grundparzelle 369/7 und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin einzuwilligen. Die Klägerin brachte vor, Maria K*** habe mit Vertrag vom 12. März 1976 ihr diese Grundfläche überlassen. Die Beklagte habe trotz der Verpflichtung, hierüber eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterfertigen, dies nicht getan. Zur Sicherung der in beiden Rechtsstreitigkeiten erhobenen Begehren beantragte die Klägerin die Erlassung einstweiliger Verfügungen durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 6, EO. Zur Gefährdung brachte sie vor, daß die Beklagte und deren Tochter Evi T*** gegenüber dem Gatten der Klägerin erklärt hätten, daß Evi T*** bereits "außerbücherliche Eigentümerin" der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Jenbach sei. Durch eine grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes an Evi T***
würde die gerichtliche Durchsetzung der Klagsansprüche vereitelt werden.
Die Beklagte sprach sich gegen den Sicherungsantrag aus und wendete ein, von einer Gefährdung könne nicht gesprochen werden. Ernsthafte Äußerungen über eine bücherliche Übertragung der Liegenschaften an die Tochter der Beklagten seien nie gefallen, überdies wäre eine Eigentumsübertragung an Evi T*** anfechtbar. Das Erstgericht wies in beiden Rechtsstreitigkeiten mit wörtlich gleichlautenden Beschlüssen die Provisorialanträge ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Mit Vertrag vom 16. August 1976 übertrug Maria K*** der Klägerin aus der Grundparzelle 369/1 in EZ 498 II KG Jenbach ein Teilstück im Ausmaß von 1160 m 2 . Dieser Sachverhalt wurde von der Beklagten im Berufungsverfahren um die Pflichtteilsansprüche der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Innsbruck zu 2 R 315/84 nicht bestritten. Anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung anerkannte die Beklagte am 21. Februar 1985, daß die mit Vorvertrag vom 12. März 1976 an die Klägerin übertragenen 580 m 2 aus der Grundparzelle 369/1 im Eigentum der Klägerin stehen, und verpflichtete sich, hierüber eine verbücherungsfähige Urkunde binnen drei Monaten zu unterfertigen. Eine dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 18. November 1985 übermittelte Urkunde dieses Inhaltes wurde von der Beklagten trotz Fristsetzung bis zum 26. Jänner 1985 nicht unterfertigt. In einer von der Beklagten gegen Dr. Richard K***, den Gatten der Klägerin, beim Bezirksgericht Schwaz eingebrachten Klage wegen Unterlassung wurde im Zuge von Vergleichsgesprächen erörtert, ob sich Dr. Richard K*** verpflichten würde, die Grundparzelle 369/1 der EZ 498 II KG Jenbach bis zum Abschluß der vor dem Landesgericht Innsbruck anhängigen Verfahren nicht mehr zu betreten. Eine solche generelle Verpflichtung wurde von Dr. Richard K*** unter Hinweis darauf, daß seine Gattin außerbücherliche Eigentümerin von Teilflächen der Grundparzelle 369/1, nämlich der Grundparzellen 369/7 und 369/8 sei, abgelehnt. Daraufhin wurde sowohl von der Beklagten als auch von ihrer Tochter Evi T*** erklärt, daß Evi T*** bereits außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach sei.Mit Vertrag vom 16. August 1976 übertrug Maria K*** der Klägerin aus der Grundparzelle 369/1 in EZ 498 römisch zwei KG Jenbach ein Teilstück im Ausmaß von 1160 m 2 . Dieser Sachverhalt wurde von der Beklagten im Berufungsverfahren um die Pflichtteilsansprüche der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Innsbruck zu 2 R 315/84 nicht bestritten. Anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung anerkannte die Beklagte am 21. Februar 1985, daß die mit Vorvertrag vom 12. März 1976 an die Klägerin übertragenen 580 m 2 aus der Grundparzelle 369/1 im Eigentum der Klägerin stehen, und verpflichtete sich, hierüber eine verbücherungsfähige Urkunde binnen drei Monaten zu unterfertigen. Eine dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 18. November 1985 übermittelte Urkunde dieses Inhaltes wurde von der Beklagten trotz Fristsetzung bis zum 26. Jänner 1985 nicht unterfertigt. In einer von der Beklagten gegen Dr. Richard K***, den Gatten der Klägerin, beim Bezirksgericht Schwaz eingebrachten Klage wegen Unterlassung wurde im Zuge von Vergleichsgesprächen erörtert, ob sich Dr. Richard K*** verpflichten würde, die Grundparzelle 369/1 der EZ 498 römisch zwei KG Jenbach bis zum Abschluß der vor dem Landesgericht Innsbruck anhängigen Verfahren nicht mehr zu betreten. Eine solche generelle Verpflichtung wurde von Dr. Richard K*** unter Hinweis darauf, daß seine Gattin außerbücherliche Eigentümerin von Teilflächen der Grundparzelle 369/1, nämlich der Grundparzellen 369/7 und 369/8 sei, abgelehnt. Daraufhin wurde sowohl von der Beklagten als auch von ihrer Tochter Evi T*** erklärt, daß Evi T*** bereits außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Jenbach sei.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, es fehle an der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung. Der Erklärung der Beklagten und ihrer Tochter, letztere sei "außerbücherliche" Eigentümerin der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach, könne keine Gefährdung des Anspruches der Klägerin entnommen werden. Die Klägerin habe nicht bescheinigt, daß ernsthaft eine Äußerung gefallen sei, wonach die Beklagte die Absicht habe, das bücherliche Eigentum an der streitgegenständlichen Grundfläche an ihre Tochter zu übergeben. Da die Tochter der Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen anwesend gewesen sei, müßten ihr auch die Ansprüche der Klägerin auf die beiden Teilflächen bekannt sein, so daß ihr deshalb ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Buchstand gar nicht möglich wäre und der Klägerin die Anfechtung offenstünde.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, es fehle an der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung. Der Erklärung der Beklagten und ihrer Tochter, letztere sei "außerbücherliche" Eigentümerin der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Jenbach, könne keine Gefährdung des Anspruches der Klägerin entnommen werden. Die Klägerin habe nicht bescheinigt, daß ernsthaft eine Äußerung gefallen sei, wonach die Beklagte die Absicht habe, das bücherliche Eigentum an der streitgegenständlichen Grundfläche an ihre Tochter zu übergeben. Da die Tochter der Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen anwesend gewesen sei, müßten ihr auch die Ansprüche der Klägerin auf die beiden Teilflächen bekannt sein, so daß ihr deshalb ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Buchstand gar nicht möglich wäre und der Klägerin die Anfechtung offenstünde.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Klägerin teilweise Folge und erließ das beantragte Veräußerungsverbot hinsichtlich der beiden in der beigeschlossenen Planurkunde des Dipl.Ing. Ernst H*** und des Dipl.Ing Edmund W*** GZl 596/85 A, ersichtlichen und als Grundparzellen 369/7 und 369/8 bezeichneten Teilflächen der Grundparzelle 369/1 der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach und ordnete an, daß das Bezirksgericht Schwaz als Grundbuchsgericht dieses Verbot in EZ 498 II KG Jenbach anzumerken hat. Es sprach ferner aus, daß die einstweilige Verfügung für die Zeit, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann, bewilligt wird. Das weitere Sicherungsbegehren, auch ein Belastungsverbot zu verfügen, wies es (rechtskräftig) ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Gegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es ging davon aus, daß die Äußerungen der Beklagten und ihrer Tochter über das außerbücherliche Eigentum Letzterer ernst gemeint gewesen seien und damit eine konkrete Gefährdung des Anspruches der Klägerin bescheinigt sei. Eine Erschwerung der Verwirklichung des von der Klägerin verfochtenen Anspruches läge allein schon in der im Falle einer bücherlichen Eigentumsübertragung an Evi T*** notwendigen Außereinandersetzung mit dieser, der gegenüber die Klägerin außerdem nur im Falle einer Schädigungsabsicht bzw. einer arglistigen Kollusion oder bei Verletzung eines der Genannten deutlich erkennbaren, durch Besitz verstärkten Forderungsrechtes, also unter besonders erschwerten beweismäßigen Bedingungen durchdringen könnte. Auch der Anspruch der Klägerin sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes bescheinigt, zumal gemäß Punkt IV. des Vertrages vom 16. August 1976 auch eine bereits erfolgte wirkliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft bestätigt worden sei. Da jedoch kein Hinweis auf eine beabsichtigte Belastung des Grundstückes vorliege, sei nur ein Veräußerungs- nicht aber auch ein Belastungsverbot gerechtfertigt.Das Rekursgericht gab den Rekursen der Klägerin teilweise Folge und erließ das beantragte Veräußerungsverbot hinsichtlich der beiden in der beigeschlossenen Planurkunde des Dipl.Ing. Ernst H*** und des Dipl.Ing Edmund W*** GZl 596/85 A, ersichtlichen und als Grundparzellen 369/7 und 369/8 bezeichneten Teilflächen der Grundparzelle 369/1 der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Jenbach und ordnete an, daß das Bezirksgericht Schwaz als Grundbuchsgericht dieses Verbot in EZ 498 römisch zwei KG Jenbach anzumerken hat. Es sprach ferner aus, daß die einstweilige Verfügung für die Zeit, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann, bewilligt wird. Das weitere Sicherungsbegehren, auch ein Belastungsverbot zu verfügen, wies es (rechtskräftig) ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Gegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es ging davon aus, daß die Äußerungen der Beklagten und ihrer Tochter über das außerbücherliche Eigentum Letzterer ernst gemeint gewesen seien und damit eine konkrete Gefährdung des Anspruches der Klägerin bescheinigt sei. Eine Erschwerung der Verwirklichung des von der Klägerin verfochtenen Anspruches läge allein schon in der im Falle einer bücherlichen Eigentumsübertragung an Evi T*** notwendigen Außereinandersetzung mit dieser, der gegenüber die Klägerin außerdem nur im Falle einer Schädigungsabsicht bzw. einer arglistigen Kollusion oder bei Verletzung eines der Genannten deutlich erkennbaren, durch Besitz verstärkten Forderungsrechtes, also unter besonders erschwerten beweismäßigen Bedingungen durchdringen könnte. Auch der Anspruch der Klägerin sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes bescheinigt, zumal gemäß Punkt römisch vier. des Vertrages vom 16. August 1976 auch eine bereits erfolgte wirkliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft bestätigt worden sei. Da jedoch kein Hinweis auf eine beabsichtigte Belastung des Grundstückes vorliege, sei nur ein Veräußerungs- nicht aber auch ein Belastungsverbot gerechtfertigt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit den Anträgen, den Sicherungsantrag zur Gänze abzuweisen oder den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung längstens bis 31. Dezember 1987 bewilligt werde. Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.