Rechtssatz RS0005271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005271
Geschäftszahl
3Ob299/54; 2Ob611/54; 4Ob76/06i; 3Ob209/14b
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Rechtssatz
Die Tatsache der Veräußerung von Grundbesitz oder sonstiger Vermögensgegenstände allein recht für die Bescheinigung der im § 379 Abs 2 EO geforderten subjektiven, durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufenen Gefährdung noch nicht aus, wenn nicht zu besorgen ist, daß der Schuldner aus dem Verkaufserlös unberechtigter Weise einige Gläubiger begünstigen oder den Erlös dem Zugriff eines bestimmten Gläubigers entziehen will, solange also nicht die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bescheinigt ist.Die Tatsache der Veräußerung von Grundbesitz oder sonstiger Vermögensgegenstände allein recht für die Bescheinigung der im Paragraph 379, Absatz 2, EO geforderten subjektiven, durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufenen Gefährdung noch nicht aus, wenn nicht zu besorgen ist, daß der Schuldner aus dem Verkaufserlös unberechtigter Weise einige Gläubiger begünstigen oder den Erlös dem Zugriff eines bestimmten Gläubigers entziehen will, solange also nicht die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bescheinigt ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 299/54
Entscheidungstext OGH 05.05.1954 3 Ob 299/54
- 2 Ob 611/54
Entscheidungstext OGH 20.10.1954 2 Ob 611/54
- 4 Ob 76/06i
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 76/06i
Auch; Beisatz: Gleiches gilt bei einer mit Kreditaufnahme verbundenen Verpfändung. (T1)
- 3 Ob 209/14b
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005271
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0030OB00299_5400000_001