Rechtssatz RS0005390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005390
Geschäftszahl
2Ob412/53; 3Ob92/56; 3Ob209/14b; 3Ob219/22k
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Rechtssatz
Die Veräußerung des Vermögens des Schuldners rechtfertigt nur dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn zu besorgen ist, daß aus dem Vermögen des Schuldners unberechtigterweise einige Gläubiger begünstigt werden oder daß der Schuldner beabsichtigte, den Erlös dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 412/53
Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 412/53
- 3 Ob 92/56
Entscheidungstext OGH 29.02.1956 3 Ob 92/56
- 3 Ob 209/14b
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b
Auch
- 3 Ob 219/22k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.05.2023 3 Ob 219/22k
Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung nach Art 7 Abs 1 EuKoPfVO heranzuziehen.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein von Gläubigerschädigungsabsicht getragenes Vorgehen bescheinigt wird, durch welches das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden soll. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005390
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19530605_OGH0002_0020OB00412_5300000_001