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Rechtssatz RS0005390×

Rechtssatz RS0005390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005390

Geschäftszahl

2Ob412/53; 3Ob92/56; 3Ob209/14b; 3Ob219/22k

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Rechtssatz

Die Veräußerung des Vermögens des Schuldners rechtfertigt nur dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn zu besorgen ist, daß aus dem Vermögen des Schuldners unberechtigterweise einige Gläubiger begünstigt werden oder daß der Schuldner beabsichtigte, den Erlös dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 412/53
    Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 412/53
  • 3 Ob 92/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 3 Ob 92/56
  • 3 Ob 209/14b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b
    Auch
  • 3 Ob 219/22k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.05.2023 3 Ob 219/22k
    Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung nach Art 7 Abs 1 EuKoPfVO heranzuziehen.
    Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein von Gläubigerschädigungsabsicht getragenes Vorgehen bescheinigt wird, durch welches das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19530605_OGH0002_0020OB00412_5300000_001