Rechtssatz RS0005399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005399
Geschäftszahl
Rkv5/55; 3Ob209/14b
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Rechtssatz
Daraus, daß ein sonst Vermögensloser seinen Liegenschaftsbesitz veräußert, kann noch nicht die Wahrscheinlichkeit erschlossen werden, daß er den ganzen Veräußerungserlös "verbraucht", d. h. in Werte umsetzt, die dem Zugriff seiner Gläubiger gar nicht oder erheblich schwerer offenstehen als der veräußerte Liegenschaftsbesitz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005399
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19550127_OGH0002_000RKV00005_5500000_001