Rechtssatz RS0005405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005405
Entscheidungsdatum
12.01.1988
Rechtssatz
Erstattet der Gegner der gefährdeten Partei ein umfangreiches und verwickeltes Vorbringen und bietet dazu eine große Anzahl von Beweismitteln an, könnte eine solche "Gegenbescheinigung" zwar möglicherweise als unzulässig abgelehnt, keinesfalls aber der Sicherungsantrag selbst mangels Bescheinigung abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005405
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0040OB00401_8700000_002