Rechtssatz RS0005441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005441
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Daß im § 370 EO die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherung von Geldforderungen bei Bescheinigung, daß zum Zwecke der Einbringung das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte, auf Exekutionstitel inländischer Zivilgerichte beschränkt ist, zweingt nicht zu dem Schluß, daß mangels dieser Einschränkung § 379 Abs 2 Z 2 EO auch auf im Ausland geschaffene Titel Anwendung findet, sondern beschränkt nur jene Titel, die eine Sicherungsexekution gestatten.Daß im Paragraph 370, EO die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherung von Geldforderungen bei Bescheinigung, daß zum Zwecke der Einbringung das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte, auf Exekutionstitel inländischer Zivilgerichte beschränkt ist, zweingt nicht zu dem Schluß, daß mangels dieser Einschränkung Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO auch auf im Ausland geschaffene Titel Anwendung findet, sondern beschränkt nur jene Titel, die eine Sicherungsexekution gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005441
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00022_8900000_001