Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 402 Abs 2 und § 78 EO; § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO), jedoch nicht berechtigt. Die Vorlage der Bundesregierung für die Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 298 BlgNR 3. GP sah im Art V Z 27 vor, daß dem § 379 Abs 2 EO unter Ersatz des Schlußpunktes durch einen Beistrich die Wortfolge "oder wenn das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte." angefügt wird. Dazu führten die Erläuternden Bemerkungen aus, die Notwendigkeit einer Vollstreckung im Ausland bedeute, auch wenn dieser Umstand noch nicht als Bescheinigung dafür angesehen werden könne, daß damit die Einbringung der Forderung gefährdet sei, immer eine Erschwerung für den Gläubiger. Sie sei im § 381 (Z 1 Halbsatz 2) EO als ausreichend anerkannt worden, um die einstweilige Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche (als der Geldforderungen) zu rechtfertigen. Dieser Fall sei einem in der Praxis geäußerten Bedürfnis entsprechend auf die Sicherung von Geldforderungen auszudehnen. Ähnliche Sicherungsmöglichkeiten würden dem Inländer nach allen Rechtssystemen geboten "(vgl zum Beispiel § 917 Abs 2 dZPO)". Um den schon in den Erläuterungen angemerkten Grundsatz, daß durch die Anfügung nich vom Erfordernis der Bescheinigung der subjektiven Gefährdung bei Erwirkung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen abgegangen, sondern nur der eine Fall der Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland, wo die objektive Gefährdung genüge, angefügt werde, ganz unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, gab der Justizausschuß der Einfügung die Fassung, die nun der § 379 Abs 2 EO durch das Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 BGBl 222 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle) erhalten hat (AB 338 BlgNR 3. GP; Weiser, Die sechste Gerichtsentlastungsnovelle, Wien 1930). In der Entscheidung vom 28. April 1976 zu 1 Ob 586/76 hatte der Oberste Gerichtshof für die Zulässigkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung im Inland nach § 379 Abs 2 Z 2 EO noch genügen lassen, daß der in Italien ergehende Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 in Österreich vollstreckt werden kann, und daß die ausländische Schiedsgerichtsentscheidung vom Gläubiger mit Hilfe der zu erlassenden, das Vermögen im Inland sicherstellenden einstweiligen Verfügung im Inland vollstreckt werden könne.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO; Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO), jedoch nicht berechtigt. Die Vorlage der Bundesregierung für die Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 298 BlgNR 3. Gesetzgebungsperiode sah im Artikel römisch fünf, Ziffer 27, vor, daß dem Paragraph 379, Absatz 2, EO unter Ersatz des Schlußpunktes durch einen Beistrich die Wortfolge "oder wenn das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte." angefügt wird. Dazu führten die Erläuternden Bemerkungen aus, die Notwendigkeit einer Vollstreckung im Ausland bedeute, auch wenn dieser Umstand noch nicht als Bescheinigung dafür angesehen werden könne, daß damit die Einbringung der Forderung gefährdet sei, immer eine Erschwerung für den Gläubiger. Sie sei im Paragraph 381, (Ziffer eins, Halbsatz 2) EO als ausreichend anerkannt worden, um die einstweilige Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche (als der Geldforderungen) zu rechtfertigen. Dieser Fall sei einem in der Praxis geäußerten Bedürfnis entsprechend auf die Sicherung von Geldforderungen auszudehnen. Ähnliche Sicherungsmöglichkeiten würden dem Inländer nach allen Rechtssystemen geboten "(vgl zum Beispiel Paragraph 917, Absatz 2, dZPO)". Um den schon in den Erläuterungen angemerkten Grundsatz, daß durch die Anfügung nich vom Erfordernis der Bescheinigung der subjektiven Gefährdung bei Erwirkung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen abgegangen, sondern nur der eine Fall der Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland, wo die objektive Gefährdung genüge, angefügt werde, ganz unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, gab der Justizausschuß der Einfügung die Fassung, die nun der Paragraph 379, Absatz 2, EO durch das Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 BGBl 222 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle) erhalten hat Ausschussbericht 338 BlgNR 3. GP; Weiser, Die sechste Gerichtsentlastungsnovelle, Wien 1930). In der Entscheidung vom 28. April 1976 zu 1 Ob 586/76 hatte der Oberste Gerichtshof für die Zulässigkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung im Inland nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO noch genügen lassen, daß der in Italien ergehende Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 in Österreich vollstreckt werden kann, und daß die ausländische Schiedsgerichtsentscheidung vom Gläubiger mit Hilfe der zu erlassenden, das Vermögen im Inland sicherstellenden einstweiligen Verfügung im Inland vollstreckt werden könne.
Der Oberste Gerichtshof hat dann aber am 15. Feber 1978 zu 8 Ob 508/78 (SZ 51/17) unter Hinweis darauf, daß die gleichartige, in den Erläuternden Bemerkungen 298 BlgNR 3. GP zitierte Bestimmung des § 917 Abs 2 dZPO in der deutschen Lehre und Rechtsprechung ebenso verstanden wird, ausgesprochen, daß zugunsten einer in der Türkei einzuklagenden Geldforderung nicht die Bestimmung des § 379 Abs 2 Z 2 EO Grundlage einer einstweiligen Verfügung sein könne, weil sie nur für inländische Urteile gelte, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Die gefährdete Partei habe es unterlassen, einen für eine subjektive Gefährdung sprechenden Sachverhalt nach § 379 Abs 2 Z 1 EO zu behaupten und zu bescheinigen, so daß die einstweilige Verfügung auch nicht wegen der Wahrscheinlichkeit der Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Hereinbringung der Geldforderung durch den Gegner angeordnet werden könne.Der Oberste Gerichtshof hat dann aber am 15. Feber 1978 zu 8 Ob 508/78 (SZ 51/17) unter Hinweis darauf, daß die gleichartige, in den Erläuternden Bemerkungen 298 BlgNR 3. Gesetzgebungsperiode zitierte Bestimmung des Paragraph 917, Absatz 2, dZPO in der deutschen Lehre und Rechtsprechung ebenso verstanden wird, ausgesprochen, daß zugunsten einer in der Türkei einzuklagenden Geldforderung nicht die Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO Grundlage einer einstweiligen Verfügung sein könne, weil sie nur für inländische Urteile gelte, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Die gefährdete Partei habe es unterlassen, einen für eine subjektive Gefährdung sprechenden Sachverhalt nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO zu behaupten und zu bescheinigen, so daß die einstweilige Verfügung auch nicht wegen der Wahrscheinlichkeit der Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Hereinbringung der Geldforderung durch den Gegner angeordnet werden könne.
Die Entscheidung SZ 51/62 trägt zur Lösung der anstehenden Rechtsfrage nichts bei, denn in dem dort entschiedenen Fall wurde zwar die Zulässigkeit der Sicherung von Ansprüchen zwischen im Ausland lebenden Ausländern bejaht, die Klage war aber bei einem Gericht im Inland anhängig.
Der Rechtsansicht, daß § 379 Abs 2 Z 2 EO nur für inländische Urteile gelte, die im Ausland vollstreckt werden müßten, hat sich der Oberste Gerichtshof zuletzt am 8. Oktober 1985 zu 2 Ob 622/85 angeschlossen.Der Rechtsansicht, daß Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO nur für inländische Urteile gelte, die im Ausland vollstreckt werden müßten, hat sich der Oberste Gerichtshof zuletzt am 8. Oktober 1985 zu 2 Ob 622/85 angeschlossen.
Aus dem Verständnis des § 917 Abs 2 dZPO, wonach es als ein zureichender Arrestgrund anzusehen ist, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, ist nicht viel zu gewinnen. Mit der Einfügung der Z 2 im § 379 Abs 2 EO durch Art V Z 27 der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle sollte die schon im § 381 Z 1 EO enthalten gewesene Bestimmung auch für die Sicherung von Geldforderungen anwendbar gemacht werden, daß es als erhebliche Erschwerung der gerichtlichen Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen (anderen) Anspruchs anzusehen sei, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Die beispielhafte Anführung des § 917 Abs 2 dZPO in den Erläuterungen wollte nur belegen, daß andere Rechtsordnungen ähnlichen Schutz gewähren. Die den einstweiligen Verfügungen vergleichbaren Einrichtungen des Arrestes, Verbotes und der Sequestration kannten schon die §§ 275 bis 297 AGO (Pollak, System2 1038). Der früher zur deutschen Arrestbestimmung des § 917 Abs 2 dZPO vertretenen Ansicht, daß dadurch nicht die Vollstreckung aus einem ausländischen Titel geschützt werden soll (so noch OLG Hamburg VersR 1987, 356 mwN), steht die Auffassung gegenüber, jede Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland bilde einen strikten Arrestgrund nach § 917 Abs 2 dZPO (Grunsky in Stein-Jonas20, Rz 17 zu § 917 dZPO, der darauf hinweist, daß streitig sei, ob § 917 Abs 2 dZPO voraussetzt, daß ein deutsches Gericht für die Hauptsache international zuständig sei, wie dies in den Vorauflagen vertreten wurde und herrschende Meinung sei, oder ob nach § 917 Abs 2 dZPO auch die Vollstreckung ausländischer Urteile durch einen Arrest in Deutschland gesichert werden könne, wofür die besseren Gründe sprächen).Aus dem Verständnis des Paragraph 917, Absatz 2, dZPO, wonach es als ein zureichender Arrestgrund anzusehen ist, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, ist nicht viel zu gewinnen. Mit der Einfügung der Ziffer 2, im Paragraph 379, Absatz 2, EO durch Artikel römisch fünf, Ziffer 27, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle sollte die schon im Paragraph 381, Ziffer eins, EO enthalten gewesene Bestimmung auch für die Sicherung von Geldforderungen anwendbar gemacht werden, daß es als erhebliche Erschwerung der gerichtlichen Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen (anderen) Anspruchs anzusehen sei, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Die beispielhafte Anführung des Paragraph 917, Absatz 2, dZPO in den Erläuterungen wollte nur belegen, daß andere Rechtsordnungen ähnlichen Schutz gewähren. Die den einstweiligen Verfügungen vergleichbaren Einrichtungen des Arrestes, Verbotes und der Sequestration kannten schon die Paragraphen 275 bis 297 AGO (Pollak, System2 1038). Der früher zur deutschen Arrestbestimmung des Paragraph 917, Absatz 2, dZPO vertretenen Ansicht, daß dadurch nicht die Vollstreckung aus einem ausländischen Titel geschützt werden soll (so noch OLG Hamburg VersR 1987, 356 mwN), steht die Auffassung gegenüber, jede Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland bilde einen strikten Arrestgrund nach Paragraph 917, Absatz 2, dZPO (Grunsky in Stein-Jonas20, Rz 17 zu Paragraph 917, dZPO, der darauf hinweist, daß streitig sei, ob Paragraph 917, Absatz 2, dZPO voraussetzt, daß ein deutsches Gericht für die Hauptsache international zuständig sei, wie dies in den Vorauflagen vertreten wurde und herrschende Meinung sei, oder ob nach Paragraph 917, Absatz 2, dZPO auch die Vollstreckung ausländischer Urteile durch einen Arrest in Deutschland gesichert werden könne, wofür die besseren Gründe sprächen).
Bei neuer Abwägung aller für die Anwendbarkeit des § 379 Abs 2 Z 2 ZPO zur Sicherung von Geldforderungen, die nicht im Inland, sondern im Ausland durchgesetzt werden sollen, maßgebenden Überlegungen sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, von der in SZ 51/17 vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Die im § 379 Abs 2 Z 2 EO erwähnte Erschwernis bei der Hereinbringung der Geldforderung durch die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland, wofür der Gesetzgeber objektive Gefährdung genügen läßt, kann wohl nur den Fall begünstigen, daß sonst die Vollstreckung im Ausland ausnahmsweise erfolgen müßte, wie eben bei den im Inland geschaffenen Exekutionstiteln; nicht aber auch jenen Gläubiger von der Bescheinigung subjektiver Gefährdung befreien, der schon deshalb mit einer Exekutionsführung im Ausland rechnen muß, weil er auch seine Forderung erst dort vor einem Gericht (oder Schiedsgericht) durchsetzen muß. Es bildet nämlich zwar eine Erschwernis, wenn auf Grund eines im im Inland geschaffenen Titels im Ausland Exekution geführt werden soll, während der im Staate der Vollstreckung entstandene Titel dort ohne besondere Schwierigkeiten vollstreckt werden kann. Daß im § 370 EO die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherung von Geldforderungen bei Bescheinigung, daß zum Zwecke der Einbringung das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte, auf Exekutionstitel inländischer Zivilgerichte beschränkt ist, zwingt nicht zu dem Schluß, daß mangels dieser Einschränkung § 379 Abs 2 Z 2 EO auch auf im Ausland geschaffene Titel Anwendung findet, sondern beschränkt nur jene Titel, die eine Sicherungsexekution gestatten. § 370 EO anerkennt nur inländische Entscheidungen als Titel für die Sicherstellungsexekution, doch wird dieser Beschränkung durch Staatsverträge derogiert, die Exekution zur Sicherstellung auf Grund ausländischer Exekutionstitel für zulässig erklären (Heller-Berger-Stix 2637; vgl etwa Art 8-10 des österreichisch-deutschen Abkommens vom 6. Juni 1959, BGBl 1960/105). Die beantragte einstweilige Verfügung konnte somit mangels Behauptung und Bescheinigung der subjektiven Gefährdung nach dem § 379 Abs 2 Z 1 EO nicht erlassen werden, weil die objektive Gefährdung nach § 379 Abs 2 Z 2 EO für Geldforderungen, für die im Ausland ein Titel geschaffen werden soll, nicht genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 402 und § 78 EO sowie § 41 und 50 ZPO (Heller-Berger-Stix 2853).Bei neuer Abwägung aller für die Anwendbarkeit des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zur Sicherung von Geldforderungen, die nicht im Inland, sondern im Ausland durchgesetzt werden sollen, maßgebenden Überlegungen sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, von der in SZ 51/17 vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Die im Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO erwähnte Erschwernis bei der Hereinbringung der Geldforderung durch die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland, wofür der Gesetzgeber objektive Gefährdung genügen läßt, kann wohl nur den Fall begünstigen, daß sonst die Vollstreckung im Ausland ausnahmsweise erfolgen müßte, wie eben bei den im Inland geschaffenen Exekutionstiteln; nicht aber auch jenen Gläubiger von der Bescheinigung subjektiver Gefährdung befreien, der schon deshalb mit einer Exekutionsführung im Ausland rechnen muß, weil er auch seine Forderung erst dort vor einem Gericht (oder Schiedsgericht) durchsetzen muß. Es bildet nämlich zwar eine Erschwernis, wenn auf Grund eines im im Inland geschaffenen Titels im Ausland Exekution geführt werden soll, während der im Staate der Vollstreckung entstandene Titel dort ohne besondere Schwierigkeiten vollstreckt werden kann. Daß im Paragraph 370, EO die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherung von Geldforderungen bei Bescheinigung, daß zum Zwecke der Einbringung das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte, auf Exekutionstitel inländischer Zivilgerichte beschränkt ist, zwingt nicht zu dem Schluß, daß mangels dieser Einschränkung Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO auch auf im Ausland geschaffene Titel Anwendung findet, sondern beschränkt nur jene Titel, die eine Sicherungsexekution gestatten. Paragraph 370, EO anerkennt nur inländische Entscheidungen als Titel für die Sicherstellungsexekution, doch wird dieser Beschränkung durch Staatsverträge derogiert, die Exekution zur Sicherstellung auf Grund ausländischer Exekutionstitel für zulässig erklären (Heller-Berger-Stix 2637; vergleiche etwa Artikel 8 -, 10, des österreichisch-deutschen Abkommens vom 6. Juni 1959, BGBl 1960/105). Die beantragte einstweilige Verfügung konnte somit mangels Behauptung und Bescheinigung der subjektiven Gefährdung nach dem Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO nicht erlassen werden, weil die objektive Gefährdung nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO für Geldforderungen, für die im Ausland ein Titel geschaffen werden soll, nicht genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 402 und Paragraph 78, EO sowie Paragraph 41 und 50 ZPO (Heller-Berger-Stix 2853).