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Rechtssatz RS0005447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005447

Geschäftszahl

3Ob22/89

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Rechtssatz

Die im Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO erwähnte Erschwernis bei der Hereinbringung der Geldforderung durch die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland, wofür der Gesetzgeber objektive Gefährdung genügen läßt, kann wohl nur den Fall begünstigen, daß sonst die Vollstreckung im Ausland ausnahmsweise erfolgen müßte, wie eben bei den im Inland geschaffenen Exekutionstiteln, nicht aber auch jenen Gläubiger von der Bescheinigung subjektiver Gefährdung befreien, der schon deshalb mit einer Exekutionsführung im Ausland rechnen muß, weil der auch seine Forderung erst dort vor einem Gericht (oder Schiedsgericht) durchsetzen muß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 22/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 22/89
    WBl 1989,379 = SZ 62/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005447

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00022_8900000_002