Rechtssatz RS0005479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005479
Entscheidungsdatum
11.10.1978
Rechtssatz
Die gefährdete Partei kann nicht nur den Zeitpunkt für die Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wählen, sondern auch die Beschleunigung des Verfahrens selbst regeln; es muß ihr das Recht zugebilligt werden, die Bescheinigungsmittel zu wählen, den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei Gericht zu bestimmen und in dieser Richtung selbst ihre Interessen zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005479
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0010OB00717_7800000_004