Rechtssatz RS0005617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005617
Entscheidungsdatum
13.05.1986
Norm
EO §391 Abs1 Satz2 IVA
PatG 1970 §147 Abs2
Rechtssatz
Das rechtliche Schicksal eines "Aufhebungsbeschlusses" infolge Erlages der "Gegenkaution" hängt weder rechtlich noch logisch vom Fortbestehen der in der einstweiligen Verfügung vorausgegangenen Ankündigung ab. Ist die Ersetzung des ursprünglichen Unterlassungsgebotes durch die Sicherheitsleistung ("Aufhebung" der einstweiligen Verfügung) im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bereits in Rechtskraft erwachsen, ist der Rekurs gegen die Festsetzung eines Befreiungsbetrages zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005617
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0040OB00303_8600000_001