Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Mit dem am 20. August 1985 beim Erstgericht überreichten Rekurs (ON 11) hat die Klägerin nur Pkt. III. der einstweiligen Verfügung vom 31.Juli 1985 bekämpft, nicht aber auch den - ihrem Vertreter schon am 14.August 1985 zugestellten - "Aufhebungsbeschluß" ON 10; daß die letztgenannte Entscheidung tatsächlich nicht Gegenstand des Rechtsmittels der Klägerin war, zeigt neben der völlig eindeutigen, auf Pkt. III. der einstweiligen Verfügung beschränkten Anfechtungserklärung vor allem auch der auf die ersatzlose Streichung (nur) dieses Punktes unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der übrigen Teile der einstweiligen Verfügung gerichtete Rechtsmittelantrag. Obgleich somit der von keiner Seite angefochtene "Aufhebungsbeschluß" ON 10 im Zeitpunkt der Rekursentscheidung (25.November 1985) bereits in Rechtskraft erwachsen war, hat das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin gegen die in Pkt. III. des Beschlusses vom 31.Juli 1985 enthaltene Ankündigung, die einstweilige Verfügung beim Erlag eines "Befreiungsbetrages" von 600.000 S aufzuheben, dennoch bejaht und dies vor allem damit begründet, daß die Beschlüsse ON 8 und ON 10 "im Sinne einer Voraussetzung logisch verknüpft" seien, so daß mit der Beseitigung des Ausspruches über den "Befreiungsbetrag" die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf den "Aufhebungsbeschluß" (wieder) wirksam sei. Dieser Auffassung kann der erkennende Senat nicht folgen:Mit dem am 20. August 1985 beim Erstgericht überreichten Rekurs (ON 11) hat die Klägerin nur Pkt. römisch drei. der einstweiligen Verfügung vom 31.Juli 1985 bekämpft, nicht aber auch den - ihrem Vertreter schon am 14.August 1985 zugestellten - "Aufhebungsbeschluß" ON 10; daß die letztgenannte Entscheidung tatsächlich nicht Gegenstand des Rechtsmittels der Klägerin war, zeigt neben der völlig eindeutigen, auf Pkt. römisch drei. der einstweiligen Verfügung beschränkten Anfechtungserklärung vor allem auch der auf die ersatzlose Streichung (nur) dieses Punktes unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der übrigen Teile der einstweiligen Verfügung gerichtete Rechtsmittelantrag. Obgleich somit der von keiner Seite angefochtene "Aufhebungsbeschluß" ON 10 im Zeitpunkt der Rekursentscheidung (25.November 1985) bereits in Rechtskraft erwachsen war, hat das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin gegen die in Pkt. römisch drei. des Beschlusses vom 31.Juli 1985 enthaltene Ankündigung, die einstweilige Verfügung beim Erlag eines "Befreiungsbetrages" von 600.000 S aufzuheben, dennoch bejaht und dies vor allem damit begründet, daß die Beschlüsse ON 8 und ON 10 "im Sinne einer Voraussetzung logisch verknüpft" seien, so daß mit der Beseitigung des Ausspruches über den "Befreiungsbetrag" die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf den "Aufhebungsbeschluß" (wieder) wirksam sei. Dieser Auffassung kann der erkennende Senat nicht folgen:
Daß ein Erfolg des Rechtsmittels der Klägerin zur Beseitigung des Pkt. III. der einstweiligen Verfügung führen würde, bedeutet entgegen der Meinung des Rekursgerichtes noch nicht, daß damit auch die Wirksamkeit des "Aufhebungsbeschlusses" ON 10 in Schwebe geblieben ist; das träfe nur dann zu, wenn mit dem Wegfall des angefochtenen Teils der einstweiligen Verfügung auch dem Beschluß ON 10 die rechtliche Grundlage entzogen, mit anderen Worten: nach dem Wegfall der bekämpften Ankündigung in Pkt. III. des Beschlusses ON 8 auch ein Fortbestehen des "Aufhebungsbeschlusses" ON 10 rechtlich ausgeschlossen wäre. Ein solcher "logischer Zusammenhang" der beiden Beschlüsse ist aber hier nicht gegeben; die rechtliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit des nach dem Erlag der "Gegenkaution" ergangenen "Aufhebungsbeschlusses" von der vorangegangenen Ankündigung dieser Maßnahme folgt schon aus § 399 Abs. 1 Z 3 EO, wonach die einstweilige Verfügung nicht nur beim Erlag der "dem Gegner der gefährdeten Partei vorbehaltenen Sicherheit" (§ 391 Abs. 1 Satz 2 EO) aufzuheben ist, sondern auch dann, wenn der Antragsgegner - ohne daß ihm eine solche Möglichkeit im Spruch der einstweiligen Verfügung vorbehalten wurde - "eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit" leistet. Damit kann aber entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses nicht gesagt werden, daß die nachträgliche Beseitigung des in die einstweilige Verfügung aufgenommenen Ausspruches nach § 391 Abs. 1 EO notwendigerweise zum Wiederaufleben der in der Zwischenzeit auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei aufgehobenen einstweiligen Verfügung führen müßte; das rechtliche Schicksal des "Aufhebungsbeschlusses" ON 10 hängt vielmehr weder rechtlich noch logisch vom Fortbestehen der vorausgegangenen Ankündigung ab. Für die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichtes ist auch aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Vorentscheidungen nichts zu gewinnen: Daß durch den "Aufhebungsbeschluß" nicht die einstweilige Verfügung als solche aufgehoben, sondern nur ihr (weiterer) Vollzug abgewendet und das zunächst ausgesprochene Unterlassungsgebot durch die von der Beklagten beigebrachte Bankgarantie ersetzt wurde, trifft zwar zu (ÖBl. 1984, 85), hat aber mit der hier zu beantwortenden Rechtsfrage nichts zu tun. Auch die Entscheidung ÖBl. 1983, 70 hatte einen ganz anderen Sachverhalt betroffen: In ihr war es nämlich - ebenso wie in ÖBl. 1983, 117 und mehreren anderen, nicht veröffentlichten Entscheidungen - darum gegangen, daß die gefährdete Partei den Auftrag des Erstgerichtes zum Erlag einer Sicherheit nach § 390 EO angefochten hatte, noch vor der Entscheidung über dieses Rechtsmittel aber die einstweilige Verfügung mit Ablauf der Monatsfrist des § 396 EO ihre Wirksamkeit verloren hatte. Es hatte also damals überhaupt nur einen einzigen anfechtbaren Ausspruch des Gerichtes gegeben, welcher die rechtliche Grundlage der Verpflichtung der Klägerin zum Erlag der Sicherheit und damit - für den Fall ihres Nichterlages - auch des Außerkrafttretens der einstweiligen Verfügung gemäß § 396 EO gebildet hatte; die Beseitigung dieses Ausspruches durch den Obersten Gerichtshof mußte dann aber folgerichtig dazu führen, daß die einstweilige Verfügung ohne Erlag einer Sicherheit und ohne Rücksicht auf den Ablauf der Frist des § 396 EO wieder in Wirksamkeit gesetzt wurde.Daß ein Erfolg des Rechtsmittels der Klägerin zur Beseitigung des Pkt. römisch drei. der einstweiligen Verfügung führen würde, bedeutet entgegen der Meinung des Rekursgerichtes noch nicht, daß damit auch die Wirksamkeit des "Aufhebungsbeschlusses" ON 10 in Schwebe geblieben ist; das träfe nur dann zu, wenn mit dem Wegfall des angefochtenen Teils der einstweiligen Verfügung auch dem Beschluß ON 10 die rechtliche Grundlage entzogen, mit anderen Worten: nach dem Wegfall der bekämpften Ankündigung in Pkt. römisch drei. des Beschlusses ON 8 auch ein Fortbestehen des "Aufhebungsbeschlusses" ON 10 rechtlich ausgeschlossen wäre. Ein solcher "logischer Zusammenhang" der beiden Beschlüsse ist aber hier nicht gegeben; die rechtliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit des nach dem Erlag der "Gegenkaution" ergangenen "Aufhebungsbeschlusses" von der vorangegangenen Ankündigung dieser Maßnahme folgt schon aus Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO, wonach die einstweilige Verfügung nicht nur beim Erlag der "dem Gegner der gefährdeten Partei vorbehaltenen Sicherheit" (Paragraph 391, Absatz eins, Satz 2 EO) aufzuheben ist, sondern auch dann, wenn der Antragsgegner - ohne daß ihm eine solche Möglichkeit im Spruch der einstweiligen Verfügung vorbehalten wurde - "eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit" leistet. Damit kann aber entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses nicht gesagt werden, daß die nachträgliche Beseitigung des in die einstweilige Verfügung aufgenommenen Ausspruches nach Paragraph 391, Absatz eins, EO notwendigerweise zum Wiederaufleben der in der Zwischenzeit auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei aufgehobenen einstweiligen Verfügung führen müßte; das rechtliche Schicksal des "Aufhebungsbeschlusses" ON 10 hängt vielmehr weder rechtlich noch logisch vom Fortbestehen der vorausgegangenen Ankündigung ab. Für die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichtes ist auch aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Vorentscheidungen nichts zu gewinnen: Daß durch den "Aufhebungsbeschluß" nicht die einstweilige Verfügung als solche aufgehoben, sondern nur ihr (weiterer) Vollzug abgewendet und das zunächst ausgesprochene Unterlassungsgebot durch die von der Beklagten beigebrachte Bankgarantie ersetzt wurde, trifft zwar zu (ÖBl. 1984, 85), hat aber mit der hier zu beantwortenden Rechtsfrage nichts zu tun. Auch die Entscheidung ÖBl. 1983, 70 hatte einen ganz anderen Sachverhalt betroffen: In ihr war es nämlich - ebenso wie in ÖBl. 1983, 117 und mehreren anderen, nicht veröffentlichten Entscheidungen - darum gegangen, daß die gefährdete Partei den Auftrag des Erstgerichtes zum Erlag einer Sicherheit nach Paragraph 390, EO angefochten hatte, noch vor der Entscheidung über dieses Rechtsmittel aber die einstweilige Verfügung mit Ablauf der Monatsfrist des Paragraph 396, EO ihre Wirksamkeit verloren hatte. Es hatte also damals überhaupt nur einen einzigen anfechtbaren Ausspruch des Gerichtes gegeben, welcher die rechtliche Grundlage der Verpflichtung der Klägerin zum Erlag der Sicherheit und damit - für den Fall ihres Nichterlages - auch des Außerkrafttretens der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 396, EO gebildet hatte; die Beseitigung dieses Ausspruches durch den Obersten Gerichtshof mußte dann aber folgerichtig dazu führen, daß die einstweilige Verfügung ohne Erlag einer Sicherheit und ohne Rücksicht auf den Ablauf der Frist des Paragraph 396, EO wieder in Wirksamkeit gesetzt wurde.
Bei dieser Sachlage hätte sich die Klägerin nicht mit der Anfechtung (nur) des Pkt. III. der einstweiligen Verfügung vom 31. Juli 1985 begnügen dürfen, sondern auch (oder nur) den Beschluß ON 10 und damit die Ausführung der in der einstweiligen Verfügung angekündigten Maßnahme mit Rekurs bekämpfen müssen. Da sie das nicht getan und auch die Beklagte gegen den Beschluß vom 12.August 1985 kein Rechtsmittel erhoben hat, war die "Aufhebung" der einstweiligen Verfügung - genauer gesagt: die Ersetzung des ursprünglichen Unterlassungsgebotes durch die von der Beklagten erlegte Bankgarantie - im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bereits in Rechtskraft erwachsen. War damit aber der Vollzug der in Pkt. III. der einstweiligen Verfügung in Aussicht gestellten Maßnahme bereits unabänderlich geworden, dann konnte sich die Klägerin durch die ihm vorangegangene Ankündigung nicht mehr beschwert erachten; ihr Rekurs hätte vielmehr vom Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.Bei dieser Sachlage hätte sich die Klägerin nicht mit der Anfechtung (nur) des Pkt. römisch drei. der einstweiligen Verfügung vom 31. Juli 1985 begnügen dürfen, sondern auch (oder nur) den Beschluß ON 10 und damit die Ausführung der in der einstweiligen Verfügung angekündigten Maßnahme mit Rekurs bekämpfen müssen. Da sie das nicht getan und auch die Beklagte gegen den Beschluß vom 12.August 1985 kein Rechtsmittel erhoben hat, war die "Aufhebung" der einstweiligen Verfügung - genauer gesagt: die Ersetzung des ursprünglichen Unterlassungsgebotes durch die von der Beklagten erlegte Bankgarantie - im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bereits in Rechtskraft erwachsen. War damit aber der Vollzug der in Pkt. römisch drei. der einstweiligen Verfügung in Aussicht gestellten Maßnahme bereits unabänderlich geworden, dann konnte sich die Klägerin durch die ihm vorangegangene Ankündigung nicht mehr beschwert erachten; ihr Rekurs hätte vielmehr vom Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Dem auf Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz abzielenden und daher im Ergebnis gerechtfertigten Revisionsrekurs der Beklagten war somit Folge zu geben und in Abänderung des Pkt. 2. der angefochtenen Entscheidung der Rekurs der Klägerin gegen Pkt. III. des Beschlusses vom 31.Juli 1985 als unzulässig zurückzuweisen.Dem auf Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz abzielenden und daher im Ergebnis gerechtfertigten Revisionsrekurs der Beklagten war somit Folge zu geben und in Abänderung des Pkt. 2. der angefochtenen Entscheidung der Rekurs der Klägerin gegen Pkt. römisch drei. des Beschlusses vom 31.Juli 1985 als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 41, 50, 52 ZPO, iVm §§ 78, 402 Abs. 2 EO. Für die Rekursbeantwortung ON 13, in welcher auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Klägerin nicht hingewiesen wurde, konnten der Beklagten keine Kosten zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 41, 50, 52, ZPO, in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO. Für die Rekursbeantwortung ON 13, in welcher auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Klägerin nicht hingewiesen wurde, konnten der Beklagten keine Kosten zuerkannt werden.