Rechtssatz RS0071287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071287
Geschäftszahl
4Ob358/82; 4Ob313/84; 4Ob303/86; 4Ob201/03t
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Rechtssatz
Wenn auch nach § 147 Abs 2 PatG das Gericht eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben hat, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet, bedeutet dies nicht, daß die den Gegenstand des Unterlassungsanspruches bildende Patenteingriff nunmehr nicht rechtswidrig wären. An die Stelle der Sicherung des Unterlassungsanspruches durch ein vorläufiges Verbot tritt lediglich die Sicherung eines allfälligen Ersatzanspruches durch den Erlag eines Geldbetrages.Wenn auch nach Paragraph 147, Absatz 2, PatG das Gericht eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben hat, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet, bedeutet dies nicht, daß die den Gegenstand des Unterlassungsanspruches bildende Patenteingriff nunmehr nicht rechtswidrig wären. An die Stelle der Sicherung des Unterlassungsanspruches durch ein vorläufiges Verbot tritt lediglich die Sicherung eines allfälligen Ersatzanspruches durch den Erlag eines Geldbetrages.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 358/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 358/82
Veröff: ÖBl 1983,69
- 4 Ob 313/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 313/84
Vgl auch; Veröff: SZ 57/56 = JBl 1985,246 = ÖBl 1984,85
- 4 Ob 303/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 303/86
Vgl auch
- 4 Ob 201/03t
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 201/03t
Vgl auch; Beisatz: Die Sicherungsmaßnahme wird nicht beseitigt. Die einstwielige Verfügung bleibt bestehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071287
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00358_8200000_002