Gemäß § 147 Abs 2 Satz 2 PatG idF Patentrechts-Nov 1984 BGBl 1984/234 kann das Gericht bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet. Bis zur Patentrechts-Nov 1984 war die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Erlag einer angemessenen Sicherheit zwingend angeordnet (4 Ob 313/84 = ÖBl 1984, 85). In den Materialien zur Patentrechts-Nov 1984 (256 BlgNR 16. GP) wird ausgeführt, dass gegen § 147 Abs 2 Satz 2 PatG aF einerseits das Fehlen einer gleich lautenden Bestimmung für andere Immaterialgüterrechte und andererseits die Tatsache spreche, dass die Aufhebung den im Provisorialverfahren zur Klärung der Verletzungsfrage nötigen Aufwand oftmals nutzlos werden lasse. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass einstweilige Verfügungen auf dem Gebiet des Patentrechts mitunter die wirtschaftliche Existenz des Beklagten empfindlicher beeinträchtigen können, als dies bei anderen Immaterialgüterrechten der Fall sei. Dem Gericht werde jetzt die Möglichkeit gegeben, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und dementsprechend einstweilige Verfügungen nur dann gegen Leistung angemessener Sicherheit aufzuheben, wenn rücksichtswürdige Gründe vorliegen (256 BlgNR 16. GP 23; zur Entstehungsgeschichte s Herzig, Die Aufhebung der EV gegen angemessene Sicherheit im Wettbewerbs- und Patentrecht, ÖBl 2003, 116 [116f]). Nach § 147 Abs 2 Satz 2 PatG nF hat das Gericht daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.Gemäß Paragraph 147, Absatz 2, Satz 2 PatG in der Fassung Patentrechts-Nov 1984 BGBl 1984/234 kann das Gericht bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet. Bis zur Patentrechts-Nov 1984 war die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Erlag einer angemessenen Sicherheit zwingend angeordnet (4 Ob 313/84 = ÖBl 1984, 85). In den Materialien zur Patentrechts-Nov 1984 (256 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode wird ausgeführt, dass gegen Paragraph 147, Absatz 2, Satz 2 PatG aF einerseits das Fehlen einer gleich lautenden Bestimmung für andere Immaterialgüterrechte und andererseits die Tatsache spreche, dass die Aufhebung den im Provisorialverfahren zur Klärung der Verletzungsfrage nötigen Aufwand oftmals nutzlos werden lasse. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass einstweilige Verfügungen auf dem Gebiet des Patentrechts mitunter die wirtschaftliche Existenz des Beklagten empfindlicher beeinträchtigen können, als dies bei anderen Immaterialgüterrechten der Fall sei. Dem Gericht werde jetzt die Möglichkeit gegeben, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und dementsprechend einstweilige Verfügungen nur dann gegen Leistung angemessener Sicherheit aufzuheben, wenn rücksichtswürdige Gründe vorliegen (256 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 23; zur Entstehungsgeschichte s Herzig, Die Aufhebung der EV gegen angemessene Sicherheit im Wettbewerbs- und Patentrecht, ÖBl 2003, 116 [116f]). Nach Paragraph 147, Absatz 2, Satz 2 PatG nF hat das Gericht daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
Die Rechtslage nach dem Patentgesetz entspricht damit im Wesentlichen der für die Aufhebung einstweiliger Verfügungen gegen Erlag einer Sicherheit allgemein geltenden Regelung. Nach § 391 Abs 1 Satz 2 EO hat das Gericht im Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt wird, einen Befreiungsbetrag festzusetzen, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt. Erlegt der Gegner den Befreiungsbetrag oder leistet er eine andere, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit und weist er sich darüber aus, so kann er die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen (§ 399 Abs 1 Z 3 EO). Der Gegner der gefährdeten Partei kann auch aus eigenem Antrieb eine Sicherheit anbieten; in diesem Fall hat das Gericht zu entscheiden, ob die Sicherheit ausreicht (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 3/151; Kodek in Angst, EO Kommentar § 399 Rz 17).Die Rechtslage nach dem Patentgesetz entspricht damit im Wesentlichen der für die Aufhebung einstweiliger Verfügungen gegen Erlag einer Sicherheit allgemein geltenden Regelung. Nach Paragraph 391, Absatz eins, Satz 2 EO hat das Gericht im Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt wird, einen Befreiungsbetrag festzusetzen, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt. Erlegt der Gegner den Befreiungsbetrag oder leistet er eine andere, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit und weist er sich darüber aus, so kann er die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen (Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO). Der Gegner der gefährdeten Partei kann auch aus eigenem Antrieb eine Sicherheit anbieten; in diesem Fall hat das Gericht zu entscheiden, ob die Sicherheit ausreicht (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 3/151; Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 399, Rz 17).
Bei einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche kommt nach ständiger Rechtsprechung die Festsetzung eines Befreiungsbetrags nach § 391 Abs 1 EO nicht in Betracht. Grund dafür ist, dass ein Geldbetrag den Antragsteller in der Regel nicht ausreichend sichert, weil es sehr schwierig ist, den durch wettbewerbswidriges Handeln verursachten Schaden nachzuweisen. Der Antragsteller ist daher regelmäßig nur dann ausreichend gesichert, wenn das beanstandete Verhalten verboten bleibt (4 Ob 332, 333/68 = SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie; 4 Ob 1005/96 = ÖBl 1996, 288 [König] - KTM mwN). Das gilt auch für einen Markeneingriff, weil allfällige Umsatzrückgänge nicht zwingend durch den Markeneingriff verursacht sein müssen; der unbefugte Markengebrauch kann auch dazu führen, dass der Markeninhaber eine sonst mögliche Umsatzsteigerung nicht erzielt (4 Ob 1005/96 = ÖBl 1996, 288 [König] - KTM).Bei einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche kommt nach ständiger Rechtsprechung die Festsetzung eines Befreiungsbetrags nach Paragraph 391, Absatz eins, EO nicht in Betracht. Grund dafür ist, dass ein Geldbetrag den Antragsteller in der Regel nicht ausreichend sichert, weil es sehr schwierig ist, den durch wettbewerbswidriges Handeln verursachten Schaden nachzuweisen. Der Antragsteller ist daher regelmäßig nur dann ausreichend gesichert, wenn das beanstandete Verhalten verboten bleibt (4 Ob 332, 333/68 = SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie; 4 Ob 1005/96 = ÖBl 1996, 288 [König] - KTM mwN). Das gilt auch für einen Markeneingriff, weil allfällige Umsatzrückgänge nicht zwingend durch den Markeneingriff verursacht sein müssen; der unbefugte Markengebrauch kann auch dazu führen, dass der Markeninhaber eine sonst mögliche Umsatzsteigerung nicht erzielt (4 Ob 1005/96 = ÖBl 1996, 288 [König] - KTM).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Festsetzung eines Befreiungsbetrags, sondern darum, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegeben sind. Da das Patentgesetz, anders als das UWG, die Aufhebung ausdrücklich regelt und von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, kann die Aufhebung nicht von vornherein unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines Befreiungsbetrags bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche abgelehnt werden. Es ist vielmehr in jedem Fall zu prüfen, ob der erlegte Betrag die gefährdete Partei ausreichend sichert und ob auf Seiten ihres Gegners Gründe vorliegen, die die Aufhebung rechtfertigen.
Die Beklagte hat ihren Aufhebungsantrag damit begründet, dass sich die Klägerin in Ungarn und in Tschechien auf die einstweilige Verfügung berufe, ohne auf die Vorläufigkeit der Maßnahme hinzuweisen, und dadurch die Geschäftstätigkeit der Beklagten und ihrer Vertriebspartner behindere. Die Produktion ihrer Arzneimittel in Österreich sei durch die einstweilige Verfügung nicht gehindert, weil die Beklagte ohnehin nicht in das Patent eingreife.
Die Beklagte behauptet damit, dass die auf die Verletzung eines österreichischen Patents gestützte einstweilige Verfügung ihre Geschäftstätigkeit in Österreich nicht behindere. Da die einstweilige Verfügung nur in Österreich gilt, könnte sie damit die wirtschaftliche Existenz der Beklagten nicht gefährden, so dass schon aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu verneinen ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Aufhebungsgrund, die Berufung auf die einstweilige Verfügung durch die Klägerin im Ausland zu verhindern, ist von vornherein nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Aufhebung zu begründen:
Zweck des § 147 Abs 2 Satz 2 PatG ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers und denen seines Gegners zu schaffen. Der Patentinhaber hat ein berechtigtes Interesse, nicht durch Patenteingriffe geschädigt zu werden; seinem Gegner muss ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, nicht dauernde Schäden dadurch zu erleiden, dass seine Geschäftstätigkeit durch eine einstweilige Verfügung und damit vor Klärung der Sachlage im Hauptverfahren unterbunden wird. Dieser Gefahr ist die Beklagte nicht ausgesetzt, wenn sie, wie von ihr behauptet, mit der Erzeugung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel in Österreich ohnehin nicht in das Patent eingreift. Ihre Geschäftstätigkeit in Ungarn und Tschechien wird durch die einstweilige Verfügung nur insoweit berührt, als ihr Ruf durch die von der Klägerin versandten Abmahnschreiben leidet. Diese Beeinträchtigung bliebe aber auch bei einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestehen, weil die Aufhebung wegen Erlags einer angemessenen Sicherheit die Sicherungsmaßnahme nicht beseitigt, sondern nur bewirkt, dass an die Stelle des Unterlassungsgebots die Haftung des zur Hemmung des Vollzugs erlegten Geldbetrags tritt (4 Ob 313/84 = ÖBl 1984, 85). Die einstweilige Verfügung selbst bleibt bestehen (Kodek aaO § 399 Rz 18). Die Klägerin wäre daher auch durch die von der Beklagten angestrebte Aufhebung nicht gehindert, die Vertriebspartner der Beklagten darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt hat.Zweck des Paragraph 147, Absatz 2, Satz 2 PatG ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers und denen seines Gegners zu schaffen. Der Patentinhaber hat ein berechtigtes Interesse, nicht durch Patenteingriffe geschädigt zu werden; seinem Gegner muss ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, nicht dauernde Schäden dadurch zu erleiden, dass seine Geschäftstätigkeit durch eine einstweilige Verfügung und damit vor Klärung der Sachlage im Hauptverfahren unterbunden wird. Dieser Gefahr ist die Beklagte nicht ausgesetzt, wenn sie, wie von ihr behauptet, mit der Erzeugung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel in Österreich ohnehin nicht in das Patent eingreift. Ihre Geschäftstätigkeit in Ungarn und Tschechien wird durch die einstweilige Verfügung nur insoweit berührt, als ihr Ruf durch die von der Klägerin versandten Abmahnschreiben leidet. Diese Beeinträchtigung bliebe aber auch bei einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestehen, weil die Aufhebung wegen Erlags einer angemessenen Sicherheit die Sicherungsmaßnahme nicht beseitigt, sondern nur bewirkt, dass an die Stelle des Unterlassungsgebots die Haftung des zur Hemmung des Vollzugs erlegten Geldbetrags tritt (4 Ob 313/84 = ÖBl 1984, 85). Die einstweilige Verfügung selbst bleibt bestehen (Kodek aaO Paragraph 399, Rz 18). Die Klägerin wäre daher auch durch die von der Beklagten angestrebte Aufhebung nicht gehindert, die Vertriebspartner der Beklagten darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt hat.
Soweit die Beklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung deshalb anstrebt, weil die Klägerin die Adressaten ihrer Abmahnschreiben nicht weiter darüber aufklärt, dass eine einstweilige Verfügung eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes ist, ist ihr zu entgegnen, dass die Aufhebung keine Sanktion für - von der Beklagten in der fehlenden Aufklärung offenbar erblicktes - wettbewerbswidriges Verhalten ist. Es kann daher offen bleiben, ob der Begriff „einstweilige Verfügung" - eine korrekte Übersetzung vorausgesetzt - nicht ohnehin selbst für den mit dem österreichischen Rechtsschutzsystem nicht Vertrauten ausreichend klarstellt, dass damit noch keine endgültige Entscheidung vorliegt. Keiner Auseinandersetzung bedarf es auch mit der Frage, ob die von der Beklagten erlegte Sicherheit angemessen ist.
Zu der von der Beklagten im Rekurs gerügten Berücksichtigung der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Mondsee vom 31. 1. 2003 hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass das Erstgericht die Exekutionsbewilligung nicht in die Interessenabwägung einbezogen hat, weil bis zum Beweis des Gegenteils von der Rechtsvermutung des § 155 PatG auszugehen sei. Das Rekursgericht hat damit nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern auch eine allfällige Nichtigkeit verneint, so dass der von der Beklagten erhobene Vorwurf einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Die von der Beklagten gerügte Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen nur verwirklicht, wenn die Beklagte von der Verhandlung ausgeschlossen gewesen wäre (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 477 Rz 7).Zu der von der Beklagten im Rekurs gerügten Berücksichtigung der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Mondsee vom 31. 1. 2003 hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass das Erstgericht die Exekutionsbewilligung nicht in die Interessenabwägung einbezogen hat, weil bis zum Beweis des Gegenteils von der Rechtsvermutung des Paragraph 155, PatG auszugehen sei. Das Rekursgericht hat damit nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern auch eine allfällige Nichtigkeit verneint, so dass der von der Beklagten erhobene Vorwurf einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Die von der Beklagten gerügte Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen nur verwirklicht, wenn die Beklagte von der Verhandlung ausgeschlossen gewesen wäre (s Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 477, Rz 7).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.