Rechtssatz RS0118399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118399
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Norm
PatG 1970 §147 Abs2 nF
Rechtssatz
Nach § 147 Abs 2 Satz 2 PatG nF hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Zweck dieser Bestimmung ist, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, nicht durch Patenteingriffe geschädigt zu werden, und denen seines Gegners, nicht dauernde Schäden durch Unterbindung seiner Geschäftstätigkeit zu erleiden, zu schaffen.Nach Paragraph 147, Absatz 2, Satz 2 PatG nF hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Zweck dieser Bestimmung ist, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, nicht durch Patenteingriffe geschädigt zu werden, und denen seines Gegners, nicht dauernde Schäden durch Unterbindung seiner Geschäftstätigkeit zu erleiden, zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118399
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0040OB00201_03T0000_002