Rechtssatz RS0005624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005624
Geschäftszahl
6Ob677/79 (6Ob687/79)
Entscheidungsdatum
19.07.1979
Rechtssatz
Hat das Erstgericht rechtkräftig das weitere Verfahren im Sinne des § 44 Abs 1 JN überwiesen, dann muß es den Antrag auf Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung im Sinne dieser Gesetzesstelle ebenfalls dem zuständigen Gericht überweisen, darf also den Antrag nicht wegen Unzuständigkeit zurückweisen.Hat das Erstgericht rechtkräftig das weitere Verfahren im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, JN überwiesen, dann muß es den Antrag auf Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung im Sinne dieser Gesetzesstelle ebenfalls dem zuständigen Gericht überweisen, darf also den Antrag nicht wegen Unzuständigkeit zurückweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005624
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19790719_OGH0002_0060OB00677_7900000_001