Aus der Begründung:
I. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:römisch eins. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Das Rechtsmittel ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Gemäß § 400 EO darf eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit ihr erst nach ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.Gemäß Paragraph 400, EO darf eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit ihr erst nach ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.
Im vorliegenden Fall wurde die von der Antragstellerin erlegte Sicherheitsleistung zur Sicherung beider Antragsgegnerinnen gegen die ihnen durch die erlassene einstweilige Verfügung drohenden Nachteile erbracht. Es wurden daher beide Antragsgegnerinnen in bezug auf die von der Antragstellerin erlegte Kaution Pfandgläubiger im Sinne der §§ 56 Abs. 3 ZPO, 402, 78 EO (7 Ob 7/72; 1 Ob 593/76). Die Ausfolgung dieser Sicherheit an die Antragstellerin kommt unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider Antragsgegnerinnen die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.Im vorliegenden Fall wurde die von der Antragstellerin erlegte Sicherheitsleistung zur Sicherung beider Antragsgegnerinnen gegen die ihnen durch die erlassene einstweilige Verfügung drohenden Nachteile erbracht. Es wurden daher beide Antragsgegnerinnen in bezug auf die von der Antragstellerin erlegte Kaution Pfandgläubiger im Sinne der Paragraphen 56, Absatz 3, ZPO, 402, 78 EO (7 Ob 7/72; 1 Ob 593/76). Die Ausfolgung dieser Sicherheit an die Antragstellerin kommt unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider Antragsgegnerinnen die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die eingangs erwähnte Bestimmung des § 400 EO gibt nur den frühesten Zeitpunkt an, in welchem eine Sicherheit ausgefolgt werden darf. Wird während der dort normierten 14tägigen Frist ein Ersatzanspruch angemeldet, so darf die Erfolglassung nicht bewilligt werden (SZ 29/35).Die eingangs erwähnte Bestimmung des Paragraph 400, EO gibt nur den frühesten Zeitpunkt an, in welchem eine Sicherheit ausgefolgt werden darf. Wird während der dort normierten 14tägigen Frist ein Ersatzanspruch angemeldet, so darf die Erfolglassung nicht bewilligt werden (SZ 29/35).
Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, bedarf es vor Ausfolgung der Kaution einer ausdrücklichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung, auch wenn sie nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt bewilligt wurde und dieser Zeitpunkt bereits eingetreten ist (ZBl. 1937/46; Heller - Berger - Stix, Kommentar III, 2895).Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, bedarf es vor Ausfolgung der Kaution einer ausdrücklichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung, auch wenn sie nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt bewilligt wurde und dieser Zeitpunkt bereits eingetreten ist (ZBl. 1937/46; Heller - Berger - Stix, Kommentar römisch drei, 2895).
Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage eine ausdrückliche Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung bisher nur gegenüber der Erstantragsgegnerin, nicht aber gegenüber der Zweitantragsgegnerin erfolgt. Die Antragstellerin versucht in ihrem Revisionsrekurs dazutun, daß sie den ihr obliegenden Nachweis für die Einhaltung der Rechtfertigungsfrist (Einbringung der Klage bis 25. Oktober 1977) nicht erbracht habe, so daß die einstweilige Verfügung "ex lege aufgehoben" sei. Die Antragstellerin übersieht mit diesen Ausführungen, daß nach der Vorschrift des § 391 Abs. 2 letzter Satz EO nach vergeblichem Ablauf der Rechtfertigungsfrist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, daß also der fruchtlose Ablauf der Rechtfertigungsfrist wohl einen Anlaß für die amtswegige Aufhebung der erlassenen Verfügung bildet, daß es aber auch in diesem Fall einer ausdrücklichen Beschlußfassung in diesem Sinne bedarf(so auch die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung SZ 24/240).Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage eine ausdrückliche Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung bisher nur gegenüber der Erstantragsgegnerin, nicht aber gegenüber der Zweitantragsgegnerin erfolgt. Die Antragstellerin versucht in ihrem Revisionsrekurs dazutun, daß sie den ihr obliegenden Nachweis für die Einhaltung der Rechtfertigungsfrist (Einbringung der Klage bis 25. Oktober 1977) nicht erbracht habe, so daß die einstweilige Verfügung "ex lege aufgehoben" sei. Die Antragstellerin übersieht mit diesen Ausführungen, daß nach der Vorschrift des Paragraph 391, Absatz 2, letzter Satz EO nach vergeblichem Ablauf der Rechtfertigungsfrist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, daß also der fruchtlose Ablauf der Rechtfertigungsfrist wohl einen Anlaß für die amtswegige Aufhebung der erlassenen Verfügung bildet, daß es aber auch in diesem Fall einer ausdrücklichen Beschlußfassung in diesem Sinne bedarf(so auch die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung SZ 24/240).
Da somit nach der Aktenlage die gegen die Zweitantragsgegnerin erlassene einstweilige Verfügung bisher nicht aufgehoben wurde, kommt im Sinne des § 400 EO derzeit die Ausfolgung der restlichen von der Antragstellerin erlegten Sicherheitsleistung an diese nicht in Betracht.Da somit nach der Aktenlage die gegen die Zweitantragsgegnerin erlassene einstweilige Verfügung bisher nicht aufgehoben wurde, kommt im Sinne des Paragraph 400, EO derzeit die Ausfolgung der restlichen von der Antragstellerin erlegten Sicherheitsleistung an diese nicht in Betracht.
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
II. Zum Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin:
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 78, 402 EO, 528 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit es sich gegen die vom Rekursgericht getroffene Kostenentscheidung richtet.Das Rechtsmittel ist gemäß Paragraphen 78, 402, EO, 528 Absatz eins, ZPO unzulässig, soweit es sich gegen die vom Rekursgericht getroffene Kostenentscheidung richtet.
Im übrigen ist es zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 527 Abs. 2 ZPO gilt zufolge §§ 78, 402 EO auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung (2 Ob 567/77; 4 Ob 316/78). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist der Revisionsrekurs jedoch auch ohne Rechtskraftvorbehalt zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Während das Erstgericht den Antrag der Zweitantragsgegnerin auf Aufhebung der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung zurückwies, trug das Rekursgericht (wenn auch nicht im Spruch, so doch in den Entscheidungsgründen) dem Erstgericht auf, diesen Antrag dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Überweisen. Im Ergebnis hat damit das Rekursgericht sachlich eine zurückweisende Entscheidung durch eine überweisende Entscheidung ersetzt, also die Entscheidung des Erstgerichtes abgeändert. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 41/180; 3 Ob 223/73; 3 Ob 129/74 u. v. a.) liegt, wenn das Rekursgericht eine Exekutionsbewilligung als nichtig aufhebt und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den Exekutionsantrag durch dessen Überweisung nach § 44 JN an das zuständige Gericht aufträgt, eine in Wahrheit abändernde und daher grundsätzlich anfechtbare Entscheidung vor. Die gleichen Überlegungen müssen auch im vorliegenden Fall, in dem das Rekursgericht im Ergebnis eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes durch eine überweisende Entscheidung ersetzte, gelten. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin ist daher zu bejahen. Da die Zweitantragsgegnerin primär die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über ihren Antrag auf Aufhebung der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung in Anspruch nimmt, kann ihr auch eine Beschwerde durch die im Ergebnis überweisende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht abgesprochen werden.Im übrigen ist es zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gilt zufolge Paragraphen 78, 402, EO auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung (2 Ob 567/77; 4 Ob 316/78). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist der Revisionsrekurs jedoch auch ohne Rechtskraftvorbehalt zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Während das Erstgericht den Antrag der Zweitantragsgegnerin auf Aufhebung der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung zurückwies, trug das Rekursgericht (wenn auch nicht im Spruch, so doch in den Entscheidungsgründen) dem Erstgericht auf, diesen Antrag dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Überweisen. Im Ergebnis hat damit das Rekursgericht sachlich eine zurückweisende Entscheidung durch eine überweisende Entscheidung ersetzt, also die Entscheidung des Erstgerichtes abgeändert. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 41/180; 3 Ob 223/73; 3 Ob 129/74 u. v. a.) liegt, wenn das Rekursgericht eine Exekutionsbewilligung als nichtig aufhebt und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den Exekutionsantrag durch dessen Überweisung nach Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht aufträgt, eine in Wahrheit abändernde und daher grundsätzlich anfechtbare Entscheidung vor. Die gleichen Überlegungen müssen auch im vorliegenden Fall, in dem das Rekursgericht im Ergebnis eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes durch eine überweisende Entscheidung ersetzte, gelten. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin ist daher zu bejahen. Da die Zweitantragsgegnerin primär die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über ihren Antrag auf Aufhebung der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung in Anspruch nimmt, kann ihr auch eine Beschwerde durch die im Ergebnis überweisende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht abgesprochen werden.
Sachlich ist das Rechtsmittel im Ergebnis allerdings nicht gerechtfertigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der Überweisungsbeschluß des Erstgerichtes vom 31. August 1977 (ON 11) dem Vertreter der Antragstellerin und dem Vertreter beider Antragsgegnerinnen zugestellt; die diesbezüglichen Rückscheine erliegen beim Akt (ON 11). Da gegen diesen Überweisungsbeschluß kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft. Dies bedeutet aber, daß das Erstgericht insoweit durch diesen rechtskräftigen Überweisungsbeschluß gebunden ist, daß es zur Fortsetzung des Sicherungsverfahrens hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin nicht mehr zuständig ist. Es durfte daher als unzuständiges Gericht (bei sonstiger Nichtigkeitssanktion im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO) über den Antrag der Zweitantragsgegnerin, die gegen sie erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben, keine Sachentscheidung treffen. Dies hat das Erstgericht aber nicht getan; es hat vielmehr diesen Antrag der Zweitantragsgegnerin zurückgewiesen, also wegen seiner Unzuständigkeit eine Sachentscheidung abgelehnt. Diese Entscheidung ist nicht nichtig im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO, denn es obliegt dem unzuständigen Gericht, seine Unzuständigkeit wahrzunehmen und wegen Unzuständigkeit eine Sachentscheidung abzulehnen. Diese Entscheidung war aber deswegen rechtlich verfehlt, weil das Erstgericht rechtskräftig das weitere Verfahren bezüglich der Zweitantragsgegnerin dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen hatte und es ihm daher im Sinne des § 44 Abs. 1 JN oblag, den Antrag der Zweitantragsgegnerin auf Aufhebung der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung im Sinne dieser Gesetzesstelle ebenfalls dem zuständigen Gericht zu überweisen, nicht aber den Antrag wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurückzuweisen.Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der Überweisungsbeschluß des Erstgerichtes vom 31. August 1977 (ON 11) dem Vertreter der Antragstellerin und dem Vertreter beider Antragsgegnerinnen zugestellt; die diesbezüglichen Rückscheine erliegen beim Akt (ON 11). Da gegen diesen Überweisungsbeschluß kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft. Dies bedeutet aber, daß das Erstgericht insoweit durch diesen rechtskräftigen Überweisungsbeschluß gebunden ist, daß es zur Fortsetzung des Sicherungsverfahrens hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin nicht mehr zuständig ist. Es durfte daher als unzuständiges Gericht (bei sonstiger Nichtigkeitssanktion im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) über den Antrag der Zweitantragsgegnerin, die gegen sie erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben, keine Sachentscheidung treffen. Dies hat das Erstgericht aber nicht getan; es hat vielmehr diesen Antrag der Zweitantragsgegnerin zurückgewiesen, also wegen seiner Unzuständigkeit eine Sachentscheidung abgelehnt. Diese Entscheidung ist nicht nichtig im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, denn es obliegt dem unzuständigen Gericht, seine Unzuständigkeit wahrzunehmen und wegen Unzuständigkeit eine Sachentscheidung abzulehnen. Diese Entscheidung war aber deswegen rechtlich verfehlt, weil das Erstgericht rechtskräftig das weitere Verfahren bezüglich der Zweitantragsgegnerin dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen hatte und es ihm daher im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, JN oblag, den Antrag der Zweitantragsgegnerin auf Aufhebung der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung im Sinne dieser Gesetzesstelle ebenfalls dem zuständigen Gericht zu überweisen, nicht aber den Antrag wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurückzuweisen.
Im Ergebnis hat es daher bei der Beseitigung des zurückweisenden Beschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht zu verbleiben, wobei allerdings im Spruch die Worte "als nichtig" zu entfallen haben und die Überweisung des Aufhebungsantrages der Zweitantragsgegnerin an das Gericht anzuordnen war, dem rechtskräftig das weitere Verfahren bezüglich der Zweitantragsgegnerin überwiesen wurde. Die tatsächliche nachträgliche Übersendung von Aktenstücken (S. 300 des Aktes) ersetzt den formellen Überweisungsbeschluß nicht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.