Rechtssatz RS0005698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005698
Entscheidungsdatum
03.07.1973
Rechtssatz
Gemeinsame Ausfertigung des Berufungsurteils in der Hauptsache und der Rekursentscheidung über die EV ist zulässig, wenn eindeutig erkennbar und überprüfbar ist, welche Gründe für die Erledigung der Berufung und welche für die Erledigung des Rekurses maßgeblich waren (vgl JBl 1959,323).Gemeinsame Ausfertigung des Berufungsurteils in der Hauptsache und der Rekursentscheidung über die EV ist zulässig, wenn eindeutig erkennbar und überprüfbar ist, welche Gründe für die Erledigung der Berufung und welche für die Erledigung des Rekurses maßgeblich waren vergleiche JBl 1959,323).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005698
Dokumentnummer
JJR_19730703_OGH0002_0040OB00322_7300000_001