Rechtssatz RS0005740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005740
Entscheidungsdatum
17.02.1987
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Erlages insbesondere dann zu verneien sein, wenn der Gegner der gefährdeten Partei fristgerecht die Festsetzung seines Schadenersatzes nach § 394 EO beantragt hat oder aber - aus welchem Grund immer - die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Gegner der gefährdeten Partei derzeit noch nicht möglich ist.Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Erlages insbesondere dann zu verneien sein, wenn der Gegner der gefährdeten Partei fristgerecht die Festsetzung seines Schadenersatzes nach Paragraph 394, EO beantragt hat oder aber - aus welchem Grund immer - die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Gegner der gefährdeten Partei derzeit noch nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 373/86
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 373/86
JBl 1987,462 = EvBl 1987/150 S 537 = RdW 1988,46 = RZ 1987/52,200 = ÖBl 1987,81 = SZ 60/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005740
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_002