Rechtssatz RS0005765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005765
Entscheidungsdatum
17.02.1987
Rechtssatz
§ 400 EO befristet zwar nicht den Ersatzanspruch nach § 394 EO selbst, wohl aber - sofern nicht innerhalb der 14-tägigen Frist entweder der Ersatzanspruch geltend gemacht oder doch bescheinigt wird, daß ein solcher Anspruch zwar besteht, aber derzeit noch nicht geltend gemacht werden kann - das Recht auf Befriedigung aus der erlegten Kaution; läßt der Gegner der gefährdeten Partei diese Frist von 14 Tagen ungenützt verstreichen, dann kann die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution der Erlegerin ausgefolgt werden; das gemäß § 56 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO durch den seinerzeitigen Erlag begründete Kautionspfandrecht ist damit kraft Gesetzes erloschen.Paragraph 400, EO befristet zwar nicht den Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO selbst, wohl aber - sofern nicht innerhalb der 14-tägigen Frist entweder der Ersatzanspruch geltend gemacht oder doch bescheinigt wird, daß ein solcher Anspruch zwar besteht, aber derzeit noch nicht geltend gemacht werden kann - das Recht auf Befriedigung aus der erlegten Kaution; läßt der Gegner der gefährdeten Partei diese Frist von 14 Tagen ungenützt verstreichen, dann kann die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution der Erlegerin ausgefolgt werden; das gemäß Paragraph 56, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO durch den seinerzeitigen Erlag begründete Kautionspfandrecht ist damit kraft Gesetzes erloschen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 373/86
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 373/86
JBl 1987,462 = ÖBl 1987,81 = RdW 1988,46 RZ 1987/52,200 = EvBl 1987/150 S 537 = SZ 60/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005765
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_005