Rechtssatz RS0005880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005880
Geschäftszahl
1Ob77/72; 2Ob588/83
Entscheidungsdatum
22.11.1983
Rechtssatz
Wegen des öffentlichen Interesses an der Übereinstimmung der Entscheidung der Gerichte und der Eintragungen in die Personenstandsbücher sowie an der klaren Abgrenzung der beiderseitigen Kompetenzen steht den Standesämtern und deren Ausichtsbehörden ein Anfechtungsrecht zu, wenn ein gerichtlicher Beschluß in Überschreitung der der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen gesetzten Grenzen (§ 2 Abs 2 Z 1 AußStrG) darauf abzielt, die Standesämter an seine Rechtsansicht zu binden, oder so wenigstens ausgelegt werden kann.Wegen des öffentlichen Interesses an der Übereinstimmung der Entscheidung der Gerichte und der Eintragungen in die Personenstandsbücher sowie an der klaren Abgrenzung der beiderseitigen Kompetenzen steht den Standesämtern und deren Ausichtsbehörden ein Anfechtungsrecht zu, wenn ein gerichtlicher Beschluß in Überschreitung der der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen gesetzten Grenzen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG) darauf abzielt, die Standesämter an seine Rechtsansicht zu binden, oder so wenigstens ausgelegt werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 77/72
Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 77/72
SZ 45/50
- 2 Ob 588/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 588/83
Auch; Beisatz: Rekurs der Landesregierung gegen die Angabe des Familiennamens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005880
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00077_7200000_002