Rechtssatz RS0005882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005882
Entscheidungsdatum
24.07.1963
Rechtssatz
Auch in Ehesachen gilt der Grundsatz, daß sie auf den Prozeßweg gehören, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt (§ 50 Abs 2 Z 3 JN). Da eine Rechtsnorm, die den Außerstreitrichter ermächtigen würde, auf Verlangen des einen Eheteiles dem anderen Verfügungen über den Hausrat zu berbieten, nicht existiert, gehören darauf gerichtete Klagen auf den Rechtsweg und nicht in das außerstreitige Verfahren. Es können Sicherungsmaßnahmen nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über EV begehrt werden. Ansprüche dieser Art, die aus der Bestimmung des § 91 ABGB abgeleitet werden können, gehören ebenso wie Unterhaltsansprüche auf den Rechtsweg (vgl SZ 24/314).Auch in Ehesachen gilt der Grundsatz, daß sie auf den Prozeßweg gehören, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, JN). Da eine Rechtsnorm, die den Außerstreitrichter ermächtigen würde, auf Verlangen des einen Eheteiles dem anderen Verfügungen über den Hausrat zu berbieten, nicht existiert, gehören darauf gerichtete Klagen auf den Rechtsweg und nicht in das außerstreitige Verfahren. Es können Sicherungsmaßnahmen nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über EV begehrt werden. Ansprüche dieser Art, die aus der Bestimmung des Paragraph 91, ABGB abgeleitet werden können, gehören ebenso wie Unterhaltsansprüche auf den Rechtsweg vergleiche SZ 24/314).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005882
Dokumentnummer
JJR_19630724_OGH0002_0070OB00196_6300000_001