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Entscheidung 7 Ob 196/63×

Entscheidung 7 Ob 196/63

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob196/63

Entscheidungsdatum

24.07.1963

Norm

ABGB §91
Außerstreitgesetz §1
Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm §1

Kopf

SZ 36/102

Spruch

Ansprüche des einen Ehegatten, dem anderen Verfügungen über den Hausrat zu verbieten, gehören auf den Rechtsweg und können nur durch einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung gesichert werden.

Entscheidung vom 24. Juli 1963, 7 Ob 196/63.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Liesing; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Dem Antrag der Ehegattin auf Sicherung der Benützung der Ehewohnung und des ehelichen Hausrates durch Ermächtigung an die Antragstellerin, die zum Hausrat gehörigen Gegenstände zurückzuhalten und die Ausfolgung an den Ehegatten zu verweigern, und durch das Verbot an den Ehegatten, den Hausrat zu entfernen oder Handlungen zu setzen, die den Zustand der Ehewohnung und des ehelichen Hausrates verändern, hat das Erstgericht im außerstreitigen Verfahren stattgegeben. Es stützte seine Zuständigkeit auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl. 1960, S. 500).

Das Rekursgericht sprach aus, daß für die beantragte Sicherungsmaßregel nur die Zuständigkeit nach den Verfahrensvorschriften der EO. über einstweilige Verfügungen maßgebend sein könnte. Es hob daher das Verfahren und die Entscheidung auf und verwies die Sache an den Streitrichter des Bezirksgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf die Entscheidung JBl. 1960, S. 500. Dort wurde lediglich entschieden, daß über einen Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnorts, wenn keine einstweilige Verfügung angestrebt wird, noch das Anbringen einer Ehescheidungsklage beabsichtigt ist, der Außerstreitrichter zu entscheiden hat. Nach herrschender Rechtsprechung und Rechtslehre hat über den Anspruch des Mannes auf Rückkehr der Ehefrau in die häusliche Gemeinschaft und über den Anspruch der Ehefrau auf Wiederaufnahme in die häusliche Gemeinschaft der Außerstreitrichter zu entscheiden. Es wird dies damit begrundet, daß es mit Rücksicht auf das mit der Sache verflochtene Interesse der öffentlichen Ordnung und Sitte untunlich erscheine, das Verfahren an die strengen Formen des Zivilprozesses zu binden. In der angeführten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß kein Grund bestehe, das Begehren auf abgesonderten Wohnort während des Bestandes der Ehe anders zu behandeln, als das Begehren auf Wiederaufnahme in die häusliche Gemeinschaft, es sei daher auch hiefür der Außerstreitrichter zuständig. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um keine, die Person eines Ehegatten treffende Entscheidung, sondern lediglich um die Ordnung bzw. Sicherung der Rechtsverhältnisse am Hausrat und damit um rein vermögensrechtliche Ansprüche. Das Rekursgericht hat bereits ausgeführt, daß die 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz mangels der hiefür vorgesehenen Voraussetzungen nicht angewendet werden könne, weil hiefür die Scheidung der Ehe Voraussetzung sei. Vor der Scheidung ist die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Paragraph 19, zit. VO. dem Prozeßgericht in Ehesachen vorbehalten.

Nach Paragraph eins, AußStrG. hat das Gericht in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten nur insoweit vorzugehen, als es die Gesetze anordnen. Daraus folgt, daß das außerstreitige Verfahren nur dann zur Anwendung gelangt, wenn eine privatrechtliche Vorschrift dies anordnet. Grundsätzlich gehören alle Sachen, die in die Zuständigkeit des Gerichtes fallen, auf den Prozeßweg. Auch in Ehesachen gilt der Grundsatz, daß sie auf den Prozeßweg gehören, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt (Paragraph 50

(1) Ziffer 3, JN.). Da eine Rechtsnorm, die den Außerstreitrichter ermächtigen würde, auf Verlangen des einen Eheteiles dem anderen Verfügungen über den Hausrat zu verbieten, nicht existiert, gehören darauf gerichtete Klagen auf den Rechtsweg und nicht in das außerstreitige Verfahren. Es können Sicherungsmaßnahmen nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen begehrt werden. Ansprüche dieser Art, die aus der Bestimmung des Paragraph 91, ABGB. abgeleitet werden können, gehören ebenso wie Unterhaltsansprüche auf den Rechtsweg vergleiche SZ. römisch 24 314).

Anmerkung

Z36102

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Verfügung über den Hausrat unter Ehegatten, Hausrat, Verbot der Verfügung über - unter Ehegatten, streitiges, Verfahren, Rechtsweg, Verbot der Verfügung über den Hausrat unter Ehegatten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0070OB00196.63.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19630724_OGH0002_0070OB00196_6300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung