Rechtssatz RS0057890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057890
Entscheidungsdatum
24.07.1963
Rechtssatz
Vor der Scheidung der Ehe ist die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach § 19 der 6.DVEheG dem Prozeßgericht in Ehesachen vorbehalten. Sicherungsmaßnahmen können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen begehrt werden.Vor der Scheidung der Ehe ist die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Paragraph 19, der 6.DVEheG dem Prozeßgericht in Ehesachen vorbehalten. Sicherungsmaßnahmen können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen begehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057890
Dokumentnummer
JJR_19630724_OGH0002_0070OB00196_6300000_002