Rechtssatz RS0005958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005958
Geschäftszahl
1Ob210/66; 2Ob574/92 (2Ob575/92, 2Ob1556/92 - 2Ob1558/92)
Entscheidungsdatum
09.09.1992
Rechtssatz
Verstößt eine Partei gegen den ihr gem § 5 AußStrG erteilten Auftrag, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, ist ihr Rekurs nicht sofort zurückzuweisen, sondern ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gem § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.Verstößt eine Partei gegen den ihr gem Paragraph 5, AußStrG erteilten Auftrag, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, ist ihr Rekurs nicht sofort zurückzuweisen, sondern ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gem Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005958
Dokumentnummer
JJR_19660908_OGH0002_0010OB00210_6600000_001