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Rechtssatz RS0005989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005989

Geschäftszahl

5Ob519/81 (5Ob520/81); 8Ob525/83

Entscheidungsdatum

19.05.1983

Norm

AußStrG §5
EntmO §4

Rechtssatz

In dem von der beschränkten Entmündigung nicht erfaßten Freiraum des Kuraden darf sein Recht zur freien Wahl eines Rechtsbeistandes (Rechtsanwaltes oder, in den Grenzen seiner Einschreiterbefugnis, auch eines Notars) nicht beschränkt werden. Soweit der Kurand zur Wirksamkeit seiner Eingaben als Folge seiner beschränkten Entmündigung der Zustimmung seines Beistandes bedarf, muß er diese ohnehin einholen, er kann aber auch solche Eingaben vorher von einem Rechtsbeistand seiner Wahl verfassen und unterschreiben lassen (ausdrückliche Ablehnung der Formulierung, die durch SZ 44/55 bestätigt wurde). Es kann ihm daher nach Paragraph 5, AußStrG nur aufgetragen werden, seine Eingaben an das Gericht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassen und unterschreiben zu lassen, nicht jedoch vom Beistand, einem Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 519/81
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 519/81
  • 8 Ob 525/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 525/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005989

Dokumentnummer

JJR_19810714_OGH0002_0050OB00519_8100000_001