Rechtssatz RS0005993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005993
Entscheidungsdatum
15.05.1973
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 5 AußStrG ist davon unabhängig, ob die fehlerhaften oder unzulässigen Gesuche im eigen Interesse oder im Interesse dritter Personen oder gar zu deren Nachteil erhoben wurden.Die Anwendbarkeit des Paragraph 5, AußStrG ist davon unabhängig, ob die fehlerhaften oder unzulässigen Gesuche im eigen Interesse oder im Interesse dritter Personen oder gar zu deren Nachteil erhoben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005993
Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00525_7300000_001