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Rechtssatz RS0005995×

Rechtssatz RS0005995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005995

Geschäftszahl

1Ob615/77 (1Ob616/77); 4Ob568/80; 6Ob581/82; 5Ob697/82

Entscheidungsdatum

18.08.1982

Rechtssatz

Kann der gefährdete Ehegatte sein dringendes Wohnbedürfnis in einem Teil der Ehewohnung befriedigen, kann sich der Auftrag an den anderen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung auf diesen Teil beschränken, wenn dies nach der Beschaffenheit der Wohnung und der Art der hintanzuhaltenden Gefährdung tunlich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 615/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 1 Ob 615/77
    RZ 1978/3 S 12 = SZ 50/81
  • 4 Ob 568/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 568/80
    Beisatz: Bei der Prüfung des Wohnbedarfs muß auch auf die volljährigen Kinder Bedacht genommen werden, wenn sie bisher mit Zustimmung beider Elternteile in der Wohnung gewohnt haben. Die bloße Möglichkeit eines gelegentlichen Zusammentreffens im Stiegenhaus oder in anderen der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Teilen des Hauses stünde einer derartigen Regelung grundsätzlich nicht entgegen. (T1) = MietSlg 33767
  • 6 Ob 581/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 581/82
  • 5 Ob 697/82
    Entscheidungstext OGH 18.08.1982 5 Ob 697/82
    Beisatz: Die Teilausweisung unterliegt jedoch den gleichen strengen Voraussetzungen wie eine Ausweisung aus der ganzen Ehewohnung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005995

Dokumentnummer

JJR_19770607_OGH0002_0010OB00615_7700000_001